Vereinsausschluss durch Vorstand: Rechte und Pflichten im Vereinsrecht

Startseite » Blog » Vereinsausschluss durch Vorstand: Rechte und Pflichten im Vereinsrecht
Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, idealerweise sollte die Satzung den Ausschluss vorsehen, und das Verfahren mit vorheriger Anhörung muss penibel eingehalten werden. Verfahrensfehler machen den Ausschluss unwirksam. Betroffene Mitglieder haben umfassende Abwehrrechte bis hin zur gerichtlichen Klage. Erfahren Sie, worauf beide Seiten achten müssen.
vereinsausschluss durch vorstand

Das Wichtigste im Überblick

Vereinsausschluss: Ein einschneidender Schritt mit rechtlichen Folgen

Der Ausschluss aus einem Verein ist eine der schwerwiegendsten Maßnahmen, die ein Vorstand gegen ein Mitglied ergreifen kann. Er beendet die Mitgliedschaft zwangsweise und kann für Betroffene erhebliche persönliche, soziale und manchmal auch wirtschaftliche Folgen haben. Besonders in Sportvereinen, Berufsverbänden oder Interessengemeinschaften, wo die Mitgliedschaft oft zentral für die Ausübung bestimmter Aktivitäten ist, wiegt ein Ausschluss schwer.

Doch ein Vereinsausschluss kann nicht nach Belieben ausgesprochen werden. Das Vereinsrecht setzt dem Vorstand enge rechtliche Grenzen. Von der satzungsmäßigen Grundlage über materielle Ausschlussgründe bis hin zu streng einzuhaltenden Verfahrensvorschriften – zahlreiche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Ausschluss rechtlich Bestand hat.

Für Vorstände bedeutet dies: Fehler im Ausschlussverfahren können den Beschluss unwirksam machen und zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Für betroffene Mitglieder gilt: Nicht jeder ausgesprochene Ausschluss ist rechtmäßig, und es lohnt sich oft, die rechtlichen Möglichkeiten zur Gegenwehr zu prüfen.

Rechtliche Grundlagen des Vereinsausschlusses

Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 21 ff. BGB, geregelt. Die Beendigung der Mitgliedschaft, etwa durch Austritt oder Ausschluss, ist in § 39 BGB lediglich im Zusammenhang mit dem Austritt normiert; für den Ausschluss ergibt sich aus § 39 BGB und den allgemeinen Vereinsregelungen (§§ 21 ff. BGB) zusammen mit der Satzung die maßgebliche Rechtsgrundlage. Der Vereinsausschluss ist gesetzlich nicht detailliert geregelt, sondern wird weitgehend der autonomen Satzungsregelung überlassen.

Die konkrete Ausgestaltung – welche Gründe einen Ausschluss rechtfertigen, welches Organ zuständig ist und wie das Verfahren ablaufen muss – obliegt weitgehend der Satzungsautonomie des Vereins.

Allerdings setzt die Rechtsprechung dem Ausschlussrecht enge Grenzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Zusätzlich zu den materiellen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung umfangreiche Verfahrensanforderungen entwickelt. Insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör muss gewahrt werden – das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss angehört werden und die Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Die Satzung kann weitere Regelungen treffen, etwa zur Zuständigkeit für den Ausschluss, zum Verfahrensablauf oder zu Rechtsmitteln innerhalb des Vereins. Diese satzungsmäßigen Bestimmungen sind für den Verein bindend und müssen strikt eingehalten werden.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Vereinsausschluss

Damit ein Vereinsausschluss durch den Vorstand rechtlich Bestand hat, müssen mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Idealerweise sollte die Satzung den Ausschluss von Mitgliedern grundsätzlich vorsehen und regeln, welches Organ für den Ausschluss zuständig ist. Fehlt eine ausdrückliche Ausschlussregelung in der Satzung, ist ein Ausschluss aus wichtigem Grund dennoch möglich, soweit die weitere Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist und der Ausschluss das äußerste Mittel darstellt.

Der Ausschluss muss von dem in der Satzung bestimmten Organ ausgesprochen werden. Ist laut Satzung die Mitgliederversammlung zuständig, kann der Vorstand nicht wirksam ausschließen. Darüber hinaus muss ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied seine mitgliedschaftlichen Pflichten in so schwerwiegender Weise verletzt hat, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist.

Der Ausschluss muss das letzte Mittel sein. Gibt es mildere Maßnahmen, die dem Verein zumutbar sind – etwa eine Abmahnung, ein zeitweiliges Funktionsverbot oder eine Geldbuße – dann ist ein Ausschluss unverhältnismäßig. Das Ausschlussverfahren muss den satzungsmäßigen und rechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört insbesondere die vorherige Anhörung des betroffenen Mitglieds, das Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss.

Der Ausschlussbeschluss selbst muss formell korrekt gefasst werden. Bei Vorstandsbeschlüssen bedeutet dies: ordnungsgemäße Einladung aller Vorstandsmitglieder, Beschlussfähigkeit des Gremiums, erforderliche Mehrheit gemäß Satzung. Anschließend muss der Ausschlussbeschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte die Ausschlussgründe benennen und über eventuelle Rechtsmittel innerhalb des Vereins informieren.

Was gilt als wichtiger Grund für einen Ausschluss?

Die Frage, wann ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung hat jedoch verschiedene Fallgruppen entwickelt, die als Orientierung dienen. Wiederholte oder gravierende Verletzungen der in der Satzung festgelegten Pflichten können einen Ausschluss rechtfertigen. Dies umfasst etwa die beharrliche Weigerung, satzungsmäßige Beiträge zu zahlen, die systematische Missachtung von Vereinsordnungen oder das bewusste Zuwiderhandeln gegen zentrale Satzungsbestimmungen.

Handlungen, die dem Ansehen oder den Interessen des Vereins erheblich schaden, können ebenfalls einen Ausschluss begründen. Strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber dem Verein, seinen Organen oder anderen Mitgliedern stellt in der Regel einen wichtigen Grund dar. Auch schwerwiegende Beleidigungen, Belästigungen, Bedrohungen oder körperliche Übergriffe gegen andere Mitglieder rechtfertigen einen Ausschluss.

In Sportvereinen können schwere Verstöße gegen sportliche Regeln, Dopingvergehen oder grobes unsportliches Verhalten einen Ausschluss rechtfertigen. Dies gilt besonders, wenn solches Verhalten wiederholt auftritt oder das Image des Vereins nachhaltig schädigt.

Wichtig ist: Ein einmaliges Fehlverhalten rechtfertigt meist noch keinen Ausschluss, wenn es sich nicht um eine besonders schwere Verfehlung handelt. In der Regel muss das Fehlverhalten wiederholt auftreten oder trotz Abmahnung fortgesetzt werden. Nicht ausreichend für einen Ausschluss sind dagegen bloße Meinungsverschiedenheiten, persönliche Antipathien oder geringfügige Verstöße gegen Vereinsregeln.

Das Ausschlussverfahren: Schritt für Schritt

Ein rechtssicheres Ausschlussverfahren folgt bestimmten Schritten, die der Vorstand gewissenhaft einhalten sollte. Bevor überhaupt ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, muss der Vorstand den Sachverhalt sorgfältig ermitteln. Welche konkreten Vorwürfe werden erhoben? Gibt es Beweise oder Zeugen? Der Vorstand muss prüfen, ob die Satzung einen Ausschluss vorsieht, ob er selbst zuständig ist und ob ein wichtiger Grund im rechtlichen Sinne vorliegt.

Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung angehört werden. Dies sollte schriftlich erfolgen. In dem Anhörungsschreiben müssen die konkreten Vorwürfe detailliert dargelegt werden, damit das Mitglied sich gezielt dazu äußern kann. Dem Mitglied muss eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden, in der Regel mindestens zwei Wochen.

Geht eine Stellungnahme des Mitglieds ein, muss der Vorstand diese sorgfältig prüfen und würdigen. Der Vorstand fasst den Ausschlussbeschluss dann in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung. Alle Vorstandsmitglieder müssen rechtzeitig geladen werden. Der Beschluss sollte schriftlich protokolliert und begründet werden.

Der Ausschlussbeschluss wird dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Das Schreiben sollte enthalten: den Ausspruch des Ausschlusses, die Ausschlussgründe in hinreichend konkretisierter Form, das Datum des Wirksamwerdens sowie die Information über eventuelle vereinsinterne Rechtsmittel. Viele Satzungen sehen vor, dass gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann.

Typische Fehler und Fallstricke im Ausschlussverfahren

In der Praxis werden bei Vereinsausschlüssen häufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen können. Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist die unterlassene oder mangelhafte Anhörung des Mitglieds. Wenn das Mitglied nicht angehört wurde oder die Vorwürfe nur vage formuliert waren, ist der Ausschluss bereits aus Verfahrensgründen unwirksam. Nicht selten beschließt ein unzuständiges Organ den Ausschluss. Wenn laut Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand nicht wirksam ausschließen.

Ein Ausschlussbeschluss muss begründet werden. Eine pauschale Berufung auf „schwere Pflichtverletzungen“ ohne konkrete Darlegung der Vorfälle reicht nicht aus. Formfehler bei der Vorstandssitzung – etwa eine fehlerhafte Einladung oder fehlende Beschlussfähigkeit – machen den Beschluss anfechtbar oder nichtig. Werden vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt, kann dies den Ausschluss rechtswidrig machen.

Ein Ausschluss ohne vorherige mildere Maßnahmen ist oft unverhältnismäßig. Liegt das beanstandete Verhalten schon lange zurück und hat der Verein nicht zeitnah reagiert, kann der Ausschluss verwirkt sein. Mangelnde Dokumentation des Verfahrens kann in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen problematisch werden.

Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds

Ein Mitglied, gegen das ein Ausschluss ausgesprochen wurde, ist diesem nicht schutzlos ausgeliefert. Viele Satzungen sehen vor, dass gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands Berufung oder Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann. Diese vereinsinterne Rechtsschutzmöglichkeit sollte unbedingt genutzt werden, da sie oft Voraussetzung für eine spätere gerichtliche Klage ist.

Gegen einen Ausschlussbeschluss kann vor den ordentlichen Gerichten geklagt werden. Die zuständige Klageart ist die Feststellungsklage nach § 256 ZPO, mit der festgestellt werden soll, dass der Ausschluss unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht. Wenn der Ausschluss besonders eilbedürftig ist, kann im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Das Gericht überprüft sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des Ausschlusses. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausschlussgründe trägt grundsätzlich der Verein. In besonders gelagerten Fällen können zusätzlich zur Unwirksamkeit des Ausschlusses auch Schadensersatzansprüche bestehen.

Praktische Handlungsempfehlungen für Vorstände

Als Vorstandsmitglied, das mit einem möglichen Vereinsausschluss konfrontiert ist, sollten Sie folgende Grundsätze beachten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Prüfung des Falls und sammeln Sie alle relevanten Informationen, Beweise und Dokumente. Lesen Sie die Vereinssatzung sorgfältig und prüfen Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss möglich ist. Weichen Sie nicht von der Satzung ab.

Überlegen Sie, ob nicht auch mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine Ordnungsstrafe ausreichen würden. Formulieren Sie das Anhörungsschreiben präzise und benennen Sie konkrete Vorfälle mit Datum, Ort und Sachverhalt. Nehmen Sie die Stellungnahme des Mitglieds ernst und würdigen Sie die vorgebrachten Argumente.

Laden Sie alle Vorstandsmitglieder fristgerecht zur Sitzung ein und stellen Sie sicher, dass der Vorstand beschlussfähig ist. Formulieren Sie den Ausschlussbescheid sorgfältig und nennen Sie konkret die Ausschlussgründe. Bewahren Sie alle Dokumente des Verfahrens sorgfältig auf, da diese bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen unverzichtbar sind.

Behandeln Sie das Ausschlussverfahren vertraulich und informieren Sie nur diejenigen Vereinsmitglieder, die davon wissen müssen. Bei komplexen oder strittigen Fällen sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um langwierige Rechtsstreite zu verhindern.

Haben Sie als Vorstand Fragen zur rechtssicheren Durchführung eines Ausschlussverfahrens oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung von Satzungsregelungen zum Ausschluss? Wir beraten Sie gerne zu allen Aspekten des Vereinsrechts und helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Handlungsempfehlungen für betroffene Mitglieder

Wenn Sie als Mitglied mit einem Ausschluss konfrontiert sind, sollten Sie strategisch vorgehen. Auch wenn ein Ausschluss emotional belastend ist, handeln Sie überlegt und nicht im Affekt. Wenn Sie ein Anhörungsschreiben erhalten, nutzen Sie unbedingt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Nehmen Sie sich Zeit für eine sorgfältige Erwiderung und legen Sie eigene Beweise vor.

Achten Sie auf alle Fristen – sowohl für die Stellungnahme als auch für eventuelle Rechtsmittel. Studieren Sie die Vereinssatzung genau und prüfen Sie, ob der Vorstand zum Ausschluss befugt ist. Dokumentieren Sie alle Vorgänge – heben Sie alle Schreiben auf, fertigen Sie Gedächtnisprotokolle über Gespräche an und sammeln Sie Beweise.

Wenn die Satzung eine Berufungsmöglichkeit vorsieht, nutzen Sie diese unbedingt, da dies oft Voraussetzung für eine spätere gerichtliche Klage ist. Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, um Ihre Erfolgsaussichten einschätzen zu lassen. Wenn der Ausschluss besonders eilbedürftig ist, kann eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein.

Wenn vereinsinterne Rechtsmittel erfolglos bleiben, bereiten Sie eine Klage vor den ordentlichen Gerichten vor. Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit, da Ihr Anspruch verwirken kann.

Wurden Sie aus einem Verein ausgeschlossen und halten den Ausschluss für unrechtmäßig? Wir prüfen Ihren Fall und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Einschätzung – wir zeigen Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

Besondere Konstellationen und Sonderfälle

In der Praxis gibt es einige besondere Konstellationen, die spezielle rechtliche Fragen aufwerfen. Der Ausschluss eines amtierenden Vorstandsmitglieds ist besonders heikel. Teilweise wird vertreten, dass zunächst die Abberufung aus dem Amt erfolgen muss, bevor die Mitgliedschaft beendet werden kann. In jedem Fall darf das betroffene Vorstandsmitglied nicht an der eigenen Ausschlussentscheidung mitwirken.

Beitragsrückstände rechtfertigen einen Ausschluss erst nach einer Einzelfallprüfung, insbesondere bei hoher und nachhaltiger Säumigkeit trotz Mahnung. Der Ausschluss mehrerer Mitglieder gleichzeitig wegen desselben Sachverhalts ist grundsätzlich möglich, birgt aber besondere Risiken. Jedes Mitglied muss einzeln angehört werden, und die Gründe müssen für jedes Mitglied individuell dargelegt werden.

Laufen gegen ein Mitglied strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, rechtfertigt dies allein noch keinen Ausschluss. Entscheidend ist, ob die dem Mitglied vorgeworfenen Handlungen tatsächlich erfolgt sind und einen wichtigen Grund darstellen. Manche Satzungen sehen als Alternative zum Ausschluss die Möglichkeit vor, eine Mitgliedschaft ruhen zu lassen.

Einige Satzungen sehen vor, dass die Mitgliedschaft automatisch endet, wenn bestimmte Voraussetzungen wegfallen – etwa bei Wegzug aus dem Verbandsgebiet. Solche Regelungen sind zulässig, müssen aber klar in der Satzung geregelt sein.

Checkliste für ein rechtssicheres Ausschlussverfahren

Vor Einleitung des Verfahrens:

  • Satzung prüfen: Ist Ausschluss vorgesehen? Wer ist zuständig?
  • Sachverhalt sorgfältig ermitteln und dokumentieren
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes prüfen
  • Mildere Mittel erwägen
  • Verhältnismäßigkeit sicherstellen

Anhörung des Mitglieds:

  • Schriftliches Anhörungsschreiben mit konkreten Vorwürfen
  • Angemessene Frist zur Stellungnahme (mindestens 2 Wochen)
  • Hinweis auf mögliche Konsequenzen
  • Gelegenheit zur Beweisführung einräumen

Beschlussfassung:

  • Ordnungsgemäße Einladung aller Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfähigkeit des Vorstands sicherstellen
  • Stellungnahme des Mitglieds würdigen
  • Beschluss mit erforderlicher Mehrheit fassen
  • Sorgfältiges Protokoll mit Begründung anfertigen

Mitteilung an das Mitglied:

  • Schriftlicher Ausschlussbescheid unverzüglich übermitteln
  • Konkrete Ausschlussgründe benennen
  • Datum des Wirksamwerdens angeben
  • Über vereinsinterne Rechtsmittel informieren
  • Rechtsbehelfsbelehrung beifügen

Dokumentation:

  • Alle Dokumente des Verfahrens archivieren
  • Beweismittel sichern
  • Protokolle aufbewahren
  • Bei Bedarf rechtlichen Rat dokumentieren

Ausschluss nur mit Augenmaß und rechtlicher Sorgfalt

Der Ausschluss eines Mitglieds ist ein schwerwiegender Eingriff, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Für Vorstände bedeutet dies: Handeln Sie überlegt, prüfen Sie alle Alternativen, und halten Sie das Verfahren penibel ein. Fehler können den Ausschluss unwirksam machen und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Für betroffene Mitglieder gilt: Ein ausgesprochener Ausschluss muss nicht hingenommen werden. Prüfen Sie Ihre Rechte, nutzen Sie vereinsinterne Rechtsmittel, und scheuen Sie sich nicht, notfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

In beiden Fällen empfiehlt sich bei komplexen oder strittigen Sachverhalten die Einschaltung eines im Vereinsrecht erfahrenen Rechtsanwalts. Die Investition in fachkundige Beratung zahlt sich meist aus – durch Vermeidung von Fehlern auf der einen und erfolgreiche Rechtsdurchsetzung auf der anderen Seite.

Das Vereinsrecht lebt von der Balance zwischen der Vereinsautonomie und dem Schutz der Mitgliederrechte. Ein rechtmäßiger Ausschluss respektiert diese Balance, indem er nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen und unter Wahrung aller Verfahrensrechte erfolgt.

Wenn Sie Fragen zum Vereinsausschluss haben – ob als Vorstand, der ein Verfahren durchführen muss, oder als Mitglied, das sich gegen einen Ausschluss wehren möchte – kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Häufig gestellte Fragen

Nein, ein Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Die bloße Tatsache, dass der Vorstand ein Mitglied „loswerden“ möchte, reicht nicht aus. Der wichtige Grund muss konkret dargelegt und nachgewiesen werden.

Ja, das Recht auf Anhörung ist zwingend. Sie müssen vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Vorwürfe müssen Ihnen dabei konkret mitgeteilt werden. Eine Anhörung nach bereits gefasstem Beschluss ist unwirksam und heilt den Verfahrensfehler nicht.

Grundsätzlich ist ein Ausschluss auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund möglich, wenn die weitere Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist. Eine klare Satzungsregelung bietet jedoch Rechtssicherheit für beide Seiten und ist daher empfehlenswert.

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Vom Anhörungsschreiben bis zur Beschlussfassung sollten mindestens zwei bis drei Wochen vergehen, um dem Mitglied eine angemessene Stellungnahmefrist zu gewähren. Werden vereinsinterne Rechtsmittel genutzt oder wird Klage erhoben, kann sich das Verfahren über Monate oder sogar Jahre hinziehen.

Wenn ein Gericht den Ausschluss für unwirksam erklärt, besteht die Mitgliedschaft rückwirkend fort. Sie haben dann grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach dem (unwirksamen) Ausschluss. Umgekehrt müssen Sie aber auch Beiträge für die Zeit nachzahlen, in der Sie aufgrund des unwirksamen Ausschlusses nicht gezahlt haben.

Ja, Sie können vor den ordentlichen Gerichten Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, dass der Ausschluss unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht. Zuvor sollten Sie aber eventuell vorhandene vereinsinterne Rechtsmittel ausschöpfen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Sie auch eine einstweilige Verfügung beantragen.

Nein, Beitragsrückstände allein rechtfertigen in der Regel keinen sofortigen Ausschluss. Der Verein muss zunächst mahnen. Ein Ausschluss wegen Beitragsrückständen ist nur nach einer Einzelfallprüfung möglich, insbesondere wenn die Schulden sehr hoch sind und trotz wiederholter Mahnungen nicht beglichen werden.

Das hängt von der Satzung ab. Einige Satzungen sehen vor, dass nur die Mitgliederversammlung ausschließen kann. Andere ermächtigen den Vorstand zum Ausschluss, räumen aber ein Berufungsrecht zur Mitgliederversammlung ein. Wieder andere Satzungen weisen die Ausschlusskompetenz allein dem Vorstand zu. Entscheidend ist immer die konkrete Satzungsregelung.

Bloße Kritik am Vorstand, auch wenn sie scharf formuliert ist, rechtfertigt grundsätzlich keinen Ausschluss. Die Meinungsfreiheit gilt auch im Vereinsleben. Anders kann es aussehen, wenn die Kritik in eindeutig ehrverletzende Beleidigungen umschlägt oder bewusst falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, die dem Verein erheblich schaden. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Ein Ausschluss aus diskriminierenden Gründen – etwa wegen Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung – ist rechtswidrig. Sie sollten dies dokumentieren und rechtliche Beratung einholen. Neben der Unwirksamkeit des Ausschlusses können auch Schadensersatzansprüche und in bestimmten Fällen strafrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.