Gründe für Vereinsausschluss: Das Rechtliche im Überblick

Startseite » Blog » Gründe für Vereinsausschluss: Das Rechtliche im Überblick
Ein Vereinsausschluss ist nur bei wichtigem Grund möglich: Satzungsverstöße, vereinsschädigendes Verhalten oder schwere Pflichtverletzungen. Das Verfahren muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen – Anhörung, ordnungsgemäßer Beschluss und Verhältnismäßigkeit sind zwingend. Dieser Ratgeber erklärt zulässige Ausschlussgründe, verfahrensrechtliche Anforderungen und Rechtsschutzmöglichkeiten für beide Seiten. Mit Checklisten und Praxistipps für Vereine und betroffene Mitglieder.
gründe für vereinsausschluss

Das Wichtigste im Überblick

Wenn die Mitgliedschaft auf dem Spiel steht

Der Ausschluss aus einem Verein ist für Betroffene oft ein einschneidendes Ereignis. Ob Sportverein, Schützenverein, Karnevalsverein oder gemeinnützige Organisation – die Mitgliedschaft bedeutet meist mehr als nur eine formale Zugehörigkeit. Sie ist oft verbunden mit sozialen Kontakten, sportlichen Ambitionen, ehrenamtlichem Engagement oder sogar beruflichen Netzwerken.

Doch was passiert, wenn es zum Konflikt kommt? Wann darf ein Verein ein Mitglied ausschließen? Welche Gründe sind rechtlich zulässig? Und welche Rechte haben Betroffene, um sich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss zu wehren?

Das Vereinsrecht unterliegt einem komplexen Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht die Vereinsautonomie – das Recht des Vereins, über seine Mitglieder selbst zu bestimmen. Auf der anderen Seite stehen die Mitgliedschaftsrechte des Einzelnen, die nicht willkürlich entzogen werden dürfen. Gerichte müssen bei Streitigkeiten sorgfältig abwägen.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Vereinsausschlusses, erklärt, welche Gründe anerkannt sind, wie das Verfahren ablaufen muss und welche Möglichkeiten Sie haben, gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss vorzugehen.

Rechtliche Grundlagen des Vereinsausschlusses

Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein ist ein schwerwiegender Eingriff in dessen Rechte. Das deutsche Vereinsrecht kennt grundsätzlich die Beendigung einer Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitglieds durch den außerordentlichen Ausschluss aus wichtigem Grund.

Gesetzliche Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein Rechtsverhältnis, das grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Eine Beendigung gegen den Willen des Mitglieds ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das BGB kennt keine ordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft durch den Verein. Der Verein kann eine Mitgliedschaft in der Regel nicht frei kündigen, sondern nur auf Grundlage eines Ausschlusses aus wichtigem Grund beenden. Lediglich die Mitglieder selbst können nach § 39 BGB ordentlich zum Ende der Frist austreten.

Vereinsautonomie und ihre Grenzen

Vereine genießen Vereinsautonomie – sie können ihre inneren Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln. Dazu gehört auch die Entscheidung, wen sie als Mitglied aufnehmen und unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliedschaft enden kann.

Diese Autonomie hat jedoch Grenzen. Sie endet dort, wo zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder grundlegende Verfahrensrechte verletzt werden. Ein Verein kann sich nicht über rechtsstaatliche Grundprinzipien hinwegsetzen, auch wenn seine Satzung dies vorsehen sollte.

Besonders bei Vereinen mit faktischem Monopolcharakter (etwa Sportverbände, die über die Zulassung zu Wettkämpfen entscheiden) oder bei Vereinen, die für die Berufsausübung notwendig sind, sind die Grenzen der Vereinsautonomie enger gezogen. Hier müssen die Grundrechte der Mitglieder besonders beachtet werden.

Satzungsregelungen als Grundlage

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie regelt die wesentlichen Fragen des Vereinslebens, einschließlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für einen Mitgliedsausschluss.

Eine Ausschlussregelung in der Satzung ist wünschenswert und bietet Rechtssicherheit. Jedoch ist ein Ausschluss aus wichtigem Grund auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist.

Die Satzung sollte festlegen, welches Organ über den Ausschluss entscheidet (meist die Mitgliederversammlung, manchmal der Vorstand), welche Gründe einen Ausschluss rechtfertigen können und welches Verfahren einzuhalten ist. Je präziser die Satzung formuliert ist, desto rechtssicherer ist das Ausschlussverfahren.

Allerdings kann die Satzung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht unterschreiten. Selbst wenn die Satzung einen Ausschluss ohne Anhörung vorsehen würde, wäre diese Regelung unwirksam – das Recht auf Gehör ist unabdingbar.

Welche Gründe rechtfertigen einen Vereinsausschluss?

Ein Vereinsausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Was als „wichtiger Grund“ gilt, ist gesetzlich nicht abschließend definiert und hängt stark vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung hat jedoch über die Jahre bestimmte Fallgruppen entwickelt.

Der Begriff des „wichtigen Grundes“

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die es dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen, die Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit fortzusetzen.

Entscheidend ist also eine Interessenabwägung: Auf der einen Seite steht das Interesse des Vereins an einem funktionierenden Vereinsleben und der Wahrung seiner Ziele, auf der anderen Seite das Interesse des Mitglieds am Fortbestand der Mitgliedschaft.

Je schwerwiegender das Fehlverhalten, je größer der Schaden für den Verein und je geringer die Aussicht auf Besserung, desto eher ist ein Ausschluss gerechtfertigt. Umgekehrt gilt: Bei einmaligen, geringfügigen Verfehlungen oder bei langjähriger beanstandungsfreier Mitgliedschaft wird ein Ausschluss oft unverhältnismäßig sein.

Verstöße gegen die Satzung

Die häufigsten Ausschlussgründe betreffen Verstöße gegen die Vereinssatzung. Wenn die Satzung bestimmte Pflichten festlegt und ein Mitglied diese erheblich verletzt, kann dies einen Ausschluss rechtfertigen.

Typische Beispiele sind: beharrliche Weigerung, fällige Mitgliedsbeiträge zu zahlen (wobei bloßer Zahlungsverzug meist nicht ausreicht – es muss eine nachhaltige Weigerungshaltung hinzukommen), Verstoß gegen die Zweckbestimmung des Vereins (etwa wenn ein Mitglied eines Tierschutzvereins öffentlich für Tierversuche wirbt), Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen (etwa Arbeitsstunden bei Vereinen mit Arbeitspflicht), oder systematisches Fernbleiben von vorgeschriebenen Veranstaltungen trotz entsprechender Satzungsregelung.

Wichtig ist: Nicht jeder Satzungsverstoß rechtfertigt automatisch einen Ausschluss. Es muss sich um erhebliche, nachhaltige Verstöße handeln. Eine einmalige Verspätung bei der Beitragszahlung wird nie ausreichen, eine jahrelange Beitragsverweigerung trotz Mahnungen hingegen schon.

Vereinsschädigendes Verhalten

Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder dessen Ansehen erheblich schädigt, selbst wenn dies nicht explizit in der Satzung geregelt ist.

Dazu gehören: öffentliche Diffamierung des Vereins oder seiner Organe (etwa durch unwahre Behauptungen in sozialen Medien oder bei Behörden), Störung des Vereinsfriedens durch dauerhaftes Streiten, Intrigen oder Spaltungsversuche, schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber anderen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern, bewusstes Handeln gegen die Vereinsinteressen (etwa Abwerben von Mitgliedern für einen Konkurrenzverein), oder strafrechtlich relevantes Verhalten, das den Vereinszweck berührt.

Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine kritische Meinungsäußerung auf einer Mitgliederversammlung, selbst wenn sie scharf formuliert ist, rechtfertigt keinen Ausschluss. Dauerhaftes, das Vereinsleben vergiftendes Verhalten hingegen kann einen wichtigen Grund darstellen.

Verstöße gegen Sportregeln und Fair Play

In Sportvereinen können auch schwerwiegende Verstöße gegen Sportregeln oder das Fair-Play-Gebot einen Ausschluss rechtfertigen. Dies betrifft etwa: wiederholte grobe Fouls mit Verletzungsabsicht, Doping oder andere Formen des Betrugs im Wettkampf, Gewalt gegen Schiedsrichter, Gegner oder Zuschauer, Spielmanipulationen oder Wettbetrug, oder Verstöße gegen Dopingregeln des Verbandes.

Besonders bei Dopingverstößen ist die Rechtslage komplex, da hier oft auch Verbandsregeln greifen, die über die Vereinssatzung hinausgehen. Viele Sportverbände haben eigene Regelwerke, die für die Mitgliedsvereine bindend sind.

Straftaten und strafrechtlich relevantes Verhalten

Nicht jede Straftat eines Vereinsmitglieds rechtfertigt automatisch den Ausschluss. Entscheidend ist, ob die Straftat einen Bezug zum Verein oder dessen Zweck hat.

Ein Ausschluss kann gerechtfertigt sein bei: Straftaten, die sich gegen den Verein selbst richten (Unterschlagung von Vereinsgeldern, Betrug zum Nachteil des Vereins), Straftaten gegen andere Vereinsmitglieder im Vereinskontext, Straftaten, die dem Ansehen des Vereins erheblich schaden (etwa wenn ein Vorstandsmitglied eines Kinderschutzvereins wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wird), oder Straftaten, die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind.

Eine private Straftat ohne jeden Vereinsbezug – etwa eine Verkehrsordnungswidrigkeit – rechtfertigt hingegen keinen Ausschluss. Auch hier gilt: Je enger der Zusammenhang zwischen Straftat und Vereinszweck, desto eher ist ein Ausschluss verhältnismäßig.

Beitragsrückstände

Zahlungsverzug bei Mitgliedsbeiträgen ist einer der häufigsten faktischen Anlässe für Ausschlussverfahren, rechtlich aber einer der heikelsten.

Bloße Zahlungsverzögerung oder vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus. Erforderlich ist eine nachhaltige Zahlungsverweigerung trotz mehrfacher Mahnung und Fristsetzung. Viele Satzungen sehen vor, dass bei Zahlungsrückstand über einen bestimmten Zeitraum (etwa sechs Monate) die Mitgliedschaft automatisch endet – dies ist rechtlich zulässig, wenn die Satzung dies klar regelt und das Mitglied ordnungsgemäß gemahnt wurde.

Ein Ausschlussverfahren wegen Beitragsrückständen muss dem Mitglied zunächst die Möglichkeit geben, die Rückstände zu begleichen. Erst wenn dies trotz Mahnung und Fristsetzung unterbleibt, kann ein Ausschluss erwogen werden.

Unzumutbare Belastung für den Verein

In seltenen Fällen kann ein Ausschluss auch gerechtfertigt sein, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein aus anderen Gründen unzumutbar ist – etwa wenn zwischen dem Mitglied und anderen Vereinsmitgliedern oder Organmitgliedern ein so tiefgreifender Vertrauensverlust eingetreten ist, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Dies ist jedoch eine Ausnahme und erfordert besondere Umstände. Ein bloßer persönlicher Konflikt oder unterschiedliche Meinungen zur Vereinsführung reichen nicht aus.

Was keinen Vereinsausschluss rechtfertigt

Ebenso wichtig wie die Kenntnis zulässiger Ausschlussgründe ist das Wissen darüber, was keinen Ausschluss rechtfertigt.

Politische oder religiöse Überzeugungen

Ein Vereinsausschluss allein wegen politischer oder religiöser Überzeugungen des Mitglieds ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, diese Überzeugungen stehen in direktem Widerspruch zum Vereinszweck und werden aktiv im Verein propagiert.

Ein Mitglied eines unpolitischen Sportvereins darf in der Regel nicht ausgeschlossen werden, weil es bei einer bestimmten Partei aktiv ist – es sei denn, es betreibt im Verein aktiv Parteipolitik gegen ein entsprechendes Satzungsverbot.

Bloße Antipathie oder persönliche Konflikte

Persönliche Abneigungen einzelner Vorstandsmitglieder oder anderer Vereinsmitglieder rechtfertigen keinen Ausschluss. Auch persönliche Konflikte, die nicht das Vereinsleben insgesamt beeinträchtigen, sind kein ausreichender Grund.

Viele Ausschlussverfahren scheitern, weil sie in Wahrheit auf persönlichen Animositäten beruhen, denen nachträglich ein sachlicher Anstrich gegeben werden soll.

Kritik am Vorstand oder an Vereinsentscheidungen

Mitglieder haben das Recht, Kritik zu äußern – auch scharfe Kritik. Solange diese sachlich bleibt und nicht in Beleidigungen oder Diffamierungen umschlägt, ist sie vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Ein Mitglied, das auf der Mitgliederversammlung die Vereinsführung kritisiert oder gegen Beschlüsse stimmt, darf deshalb nicht ausgeschlossen werden. Dies würde die demokratische Struktur des Vereins aushöhlen.

Bloße Passivität

Ein Mitglied, das sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligt, aber seine Beiträge zahlt und keine Störungen verursacht, darf nicht ausgeschlossen werden. Passivmitgliedschaft ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Satzung fordert ausdrücklich aktive Mitarbeit.

Diskriminierende Gründe

Ausschlüsse aus diskriminierenden Gründen (Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Behinderung) sind selbstverständlich unzulässig und würden gegen die guten Sitten verstoßen.

Das rechtmäßige Ausschlussverfahren

Selbst wenn ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt, muss das Verfahren rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen. Ein formal fehlerhaftes Ausschlussverfahren führt zur Unwirksamkeit des Ausschlusses, selbst wenn die Gründe materiell gerechtfertigt waren.

Zuständiges Organ

Die Satzung muss festlegen, welches Organ über den Ausschluss entscheidet. Typischerweise ist dies die Mitgliederversammlung oder – bei größeren Vereinen – der Vorstand. Manche Satzungen sehen auch spezielle Ausschüsse oder Schiedsgerichte vor.

Wichtig: Das zuständige Organ muss beschlussfähig sein und den Beschluss mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit fassen. Wird ein Ausschluss von einem unzuständigen Organ ausgesprochen oder ohne die erforderliche Mehrheit beschlossen, ist er unwirksam.

Anhörung des betroffenen Mitglieds

Das wichtigste verfahrensrechtliche Erfordernis ist die Anhörung des betroffenen Mitglieds. Vor einem Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden – es muss die Möglichkeit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Die Anhörung muss rechtzeitig vor der Beschlussfassung erfolgen. Das Mitglied muss wissen, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit es sich darauf vorbereiten und verteidigen kann. Eine pauschale Mitteilung wie „vereinsschädigendes Verhalten“ genügt nicht – die konkreten Vorfälle müssen benannt werden.

Das Mitglied muss die Möglichkeit haben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Bei mündlicher Anhörung muss ihm die Teilnahme an der entscheidenden Sitzung ermöglicht werden. Viele Satzungen sehen vor, dass das betroffene Mitglied bei der Abstimmung selbst nicht anwesend ist – dies ist zulässig, aber erst nach erfolgter Anhörung.

Eine Anhörung kann nur in absoluten Ausnahmefällen entbehrlich sein – etwa wenn das Mitglied bereits schriftlich erklärt hat, zu den Vorwürfen nichts sagen zu wollen, oder wenn es trotz ordnungsgemäßer Einladung der Anhörung fernbleibt.

Ordnungsgemäße Einladung

Das betroffene Mitglied muss ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung oder zum Anhörungstermin eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung mit dem Punkt „Ausschluss von Mitglied X“ enthalten und eine angemessene Frist wahren (meist mindestens zwei Wochen).

Die Einladung muss so erfolgen, wie es die Satzung vorsieht (Brief, E-Mail, etc.) und nachweisbar sein. Im Streitfall trägt der Verein die Beweislast für die ordnungsgemäße Einladung.

Protokollierung des Beschlusses

Der Ausschlussbeschluss muss ordnungsgemäß protokolliert werden. Das Protokoll sollte enthalten: Datum und Ort der Sitzung, Anwesende und Beschlussfähigkeit, Darstellung der vorgetragenen Ausschlussgründe, Stellungnahme des betroffenen Mitglieds (falls erfolgt), Abstimmungsergebnis mit genauer Stimmenzahl, sowie die Begründung des Beschlusses.

Eine nachvollziehbare Begründung ist wichtig, um im Streitfall darlegen zu können, welche Erwägungen zum Ausschluss geführt haben.

Mitteilung des Ausschlusses

Der Ausschlussbeschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte enthalten: den Beschluss selbst, die tragenden Gründe, einen Hinweis auf Rechtsmittel (wenn die Satzung solche vorsieht), sowie Angaben zur Wirkung des Ausschlusses (ab wann die Mitgliedschaft endet, Rückgabe von Vereinseigentum, etc.).

Erst mit Zugang dieser Mitteilung wird der Ausschluss wirksam (sofern die Satzung nichts anderes bestimmt).

Besonderheiten bei verschiedenen Vereinstypen

Bei Sportvereinen, die Mitglied in Verbänden sind, können zusätzliche Verfahrensregeln der Verbände zu beachten sein. Auch bei Vereinen mit Jugendabteilungen gelten besondere Anforderungen, wenn Minderjährige betroffen sind.

Rechtsmittel und Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss

Ein ausgeschlossenes Mitglied ist dem Beschluss nicht schutzlos ausgeliefert. Es hat verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren.

Innerverbandliche Rechtsmittel

Viele Vereinssatzungen sehen ein mehrstufiges System vor: Zunächst entscheidet der Vorstand oder ein Ausschuss, dagegen kann Widerspruch eingelegt werden, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Manche Vereine haben auch vereinsinterne Schiedsgerichte.

Diese internen Rechtsbehelfe sollten grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden, bevor man vor die staatlichen Gerichte zieht. Allerdings ist dies nicht zwingend – wenn die Satzung keinen internen Rechtsbehelf vorsieht oder dieser offensichtlich aussichtslos ist, kann direkt Klage erhoben werden.

Klage vor den ordentlichen Gerichten

Der wichtigste Rechtsschutz ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Feststellungsklage erheben, mit der es feststellen lässt, dass der Ausschluss unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht.

Zuständig sind die Zivilgerichte (Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert). Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht auch dann offen, wenn die Satzung ein vereinsinternes Schiedsgericht vorsieht – dieses kann staatliche Gerichte nicht vollständig ausschließen.

Einstweiliger Rechtsschutz

Wenn ein Ausschluss unmittelbar bevorsteht oder gerade ausgesprochen wurde und das Mitglied schnelle Abhilfe braucht (etwa weil es als Sportler an einem wichtigen Wettkampf teilnehmen will), kann es eine einstweilige Verfügung beantragen.

Das Gericht kann dann vorläufig anordnen, dass das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache (die oft Monate oder Jahre dauert) weiterhin als Mitglied zu behandeln ist. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (überwiegende Erfolgsaussichten) glaubhaft gemacht werden.

Beweislast und Darlegungslast

Im Prozess trägt grundsätzlich der Verein die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorlag und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Verein muss konkret darlegen, welche Pflichtverletzungen des Mitglieds vorliegen.

Das Mitglied muss seinerseits vortragen, warum die behaupteten Gründe nicht vorliegen oder nicht ausreichen bzw. warum das Verfahren fehlerhaft war.

Erfolgschancen und typische Fehler

Ausschlussverfahren scheitern häufig an Verfahrensfehlern: fehlende oder unzureichende Anhörung, unzuständiges Organ, fehlerhafte Einladung, unzureichende Begründung, oder Verstoß gegen die Satzung.

Auch materiell sind Ausschlüsse oft angreifbar, wenn: die Gründe nicht schwerwiegend genug sind, die Interessenabwägung fehlerhaft ist, diskriminierende oder sachfremde Motive erkennbar sind, oder der Ausschluss unverhältnismäßig ist (mildere Mittel nicht erwogen wurden).

Alternativen zum Vereinsausschluss

Bevor ein Verein zum schärfsten Mittel des Ausschlusses greift, sollte er prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen.

Abmahnung und Ermahnung

Bei erstmaligen oder nicht allzu schwerwiegenden Verstößen sollte zunächst eine Abmahnung oder Ermahnung erfolgen. Diese gibt dem Mitglied die Chance, sein Verhalten zu ändern, und dokumentiert gleichzeitig, dass der Verein das Problem angesprochen hat.

Eine Abmahnung sollte schriftlich erfolgen, das Fehlverhalten konkret benennen und dem Mitglied eine Frist zur Abhilfe setzen. Sie sollte auch darauf hinweisen, dass bei Wiederholung oder Fortsetzung des Verhaltens ein Ausschluss droht.

Suspendierung oder befristete Sperrung

Manche Satzungen sehen die Möglichkeit vor, ein Mitglied vorübergehend von bestimmten Rechten auszuschließen (etwa von der Teilnahme an Wettkämpfen oder von der Nutzung von Vereinseinrichtungen). Dies kann als milderes Mittel geeignet sein, wenn das Fehlverhalten nicht die gesamte Mitgliedschaft in Frage stellt.

Mediation und Schlichtung

Bei Konflikten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitglied und Vorstand kann eine Mediation oder Schlichtung oft eine Eskalation verhindern. Neutrale Dritte helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Viele Sportverbände haben Schlichtungsstellen eingerichtet, die bei Vereinskonflikten vermitteln können.

Vereinbarung über freiwilligen Austritt

Manchmal ist es für beide Seiten die beste Lösung, wenn das Mitglied freiwillig austritt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags können einvernehmliche Regelungen getroffen werden (etwa über offene Beiträge, Rückgabe von Vereinseigentum, Verzicht auf Rechtsbehelfe).

Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte schriftlich geschlossen werden und beide Seiten binden.

Praktische Tipps für Vereine

Vereine, die ein Ausschlussverfahren erwägen, sollten folgende Punkte beachten:

Prüfen Sie die Satzung genau. Enthält sie eine Ausschlussregelung? Welches Organ ist zuständig? Welches Verfahren ist vorgeschrieben? Halten Sie sich strikt an die Satzungsvorgaben.

Dokumentieren Sie sorgfältig. Sammeln Sie Beweise für das beanstandete Verhalten. Protokollieren Sie Vorfälle zeitnah. Bewahren Sie Korrespondenz auf.

Hören Sie das Mitglied an. Geben Sie ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Nehmen Sie seine Argumente ernst und würdigen Sie sie in Ihrer Entscheidung.

Erwägen Sie mildere Mittel. Ein Ausschluss sollte ultima ratio sein. Prüfen Sie, ob Abmahnung, Mediation oder andere Maßnahmen ausreichen.

Holen Sie rechtlichen Rat ein. Bei Zweifeln sollten Vereine rechtzeitig einen Anwalt konsultieren. Ein fehlerhaftes Verfahren kostet am Ende mehr als eine vorherige Beratung.

Bleiben Sie sachlich. Emotionen sind verständlich, dürfen aber nicht die Entscheidung bestimmen. Fokussieren Sie sich auf objektive Kriterien.

Protokollieren Sie den Beschluss. Ein gutes Protokoll ist im Streitfall Gold wert. Es sollte nachvollziehbar darlegen, welche Erwägungen zum Ausschluss geführt haben.

Praktische Tipps für betroffene Mitglieder

Wenn Sie von einem Ausschluss bedroht sind oder bereits ausgeschlossen wurden:

Reagieren Sie schnell. Fristen für Rechtsmittel sind oft kurz. Lassen Sie sich nicht Zeit.

Fordern Sie Informationen an. Sie haben ein Recht zu erfahren, was Ihnen vorgeworfen wird. Fordern Sie schriftliche Darlegung der Gründe.

Nehmen Sie Ihr Anhörungsrecht wahr. Nutzen Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereiten Sie sich gründlich vor und legen Sie Ihre Sicht der Dinge dar.

Dokumentieren Sie alles. Sammeln Sie Beweise, die Ihre Position stützen. Sichern Sie E-Mails, Zeugenaussagen, etc.

Prüfen Sie Verfahrensfehler. Wurde das Verfahren korrekt durchgeführt? Wurde die Satzung beachtet? Wurden Sie ordnungsgemäß eingeladen und angehört?

Nutzen Sie interne Rechtsmittel. Wenn die Satzung Widerspruchsmöglichkeiten vorsieht, nutzen Sie diese. Sie sind oft schneller und kostengünstiger als Gerichtsverfahren.

Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat. Ein auf Vereinsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Sie durch das Verfahren begleiten.

Erwägen Sie außergerichtliche Lösungen. Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung besser als ein jahrelanger Rechtsstreit. Prüfen Sie, ob Mediation oder eine Austrittsvereinbarung in Betracht kommen.

Bei Eilbedürftigkeit: einstweilige Verfügung. Wenn Sie schnell Rechtsschutz brauchen (etwa weil ein wichtiger Wettkampf ansteht), beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz.

Besonderheiten bei Sportverbänden

Bei Sportverbänden und ihren Mitgliedsvereinen gelten teilweise Besonderheiten, da hier oft mehrstufige Strukturen existieren und Verbandsregeln neben die Vereinssatzung treten.

Doppelmitgliedschaft

Sportler sind oft gleichzeitig Mitglied ihres Vereins und über diesen mittelbar Mitglied des Verbandes. Ein Ausschluss aus dem Verein kann dann auch den Verlust der Spielberechtigung im Verband nach sich ziehen.

Bei Ausschlussverfahren gegen Sportler müssen daher oft sowohl Vereins- als auch Verbandsrecht beachtet werden. Verbände haben häufig eigene Regelwerke für Sanktionen, die parallel zu vereinsrechtlichen Maßnahmen greifen.

Spielersperren und Vereinsausschluss

Eine Sperre durch den Verband (etwa wegen Regelverstoßes) ist nicht identisch mit einem Vereinsausschluss. Der Spieler bleibt Vereinsmitglied, darf aber nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

Umgekehrt kann ein Vereinsausschluss dazu führen, dass der Spieler seine Startberechtigung verliert, da diese an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft ist.

Transfersperren und Wechselmöglichkeiten

Ein ausgeschlossenes Mitglied will oft zu einem anderen Verein wechseln. Hier können Verbandsregelungen relevant werden, die Transfersperren oder Wechselfristen vorsehen.

Bei unrechtmäßigen Ausschlüssen kann es zu komplizierten Situationen kommen, wenn das Mitglied bereits zu einem neuen Verein gewechselt ist, dann aber gerichtlich festgestellt wird, dass der Ausschluss unwirksam war.

Checkliste für Vereine: Rechtssicheres Ausschlussverfahren

Vor dem Verfahren:

  • Satzung prüfen: Existiert eine Ausschlussregelung?
  • Zuständiges Organ identifizieren
  • Ausschlussgründe konkret benennen und dokumentieren
  • Beweise sichern (Protokolle, Zeugen, Korrespondenz)
  • Mildere Mittel erwägen (Abmahnung, Mediation)
  • Rechtliche Beratung einholen bei Zweifeln

Einleitung des Verfahrens:

  • Mitglied schriftlich über Vorwürfe informieren
  • Konkrete Sachverhalte mitteilen (nicht nur pauschale Vorwürfe)
  • Anhörungstermin anberaumen mit angemessener Frist
  • Ordnungsgemäße Einladung mit Tagesordnungspunkt „Ausschluss“

Durchführung der Anhörung:

  • Dem Mitglied ausreichend Zeit zur Stellungnahme geben
  • Stellungnahme protokollieren
  • Fragen des Mitglieds beantworten
  • Dem Mitglied Gelegenheit zu Beweisanträgen geben

Beschlussfassung:

  • Beschlussfähigkeit prüfen
  • Nur zuständiges Organ entscheiden lassen
  • Erforderliche Mehrheit beachten
  • Betroffenes Mitglied bei Abstimmung ausschließen (wenn Satzung dies vorsieht)
  • Interessenabwägung dokumentieren
  • Begründung des Beschlusses protokollieren

Nach der Entscheidung:

  • Schriftliche Mitteilung an das Mitglied
  • Gründe darlegen
  • Auf Rechtsmittel hinweisen (wenn vorhanden)
  • Wirksamkeit des Ausschlusses mitteilen
  • Abwicklung regeln (Beiträge, Vereinseigentum)

Checkliste für betroffene Mitglieder: Verteidigung gegen Ausschluss

Bei Androhung eines Ausschlusses:

  • Satzung beschaffen und prüfen
  • Vorwürfe genau zur Kenntnis nehmen
  • Beweise für eigene Position sammeln
  • Zeugen sichern
  • Schriftliche Stellungnahme vorbereiten
  • Rechtliche Beratung suchen

Während des Verfahrens:

  • Anhörungsrecht wahrnehmen
  • Stellungnahme abgeben (schriftlich und/oder mündlich)
  • Beweisanträge stellen
  • Verfahrensfehler dokumentieren
  • Mitschrift der Verhandlung anfertigen

Nach dem Ausschlussbeschluss:

  • Bescheid prüfen auf: formelle Fehler, materielle Mängel, Verhältnismäßigkeit
  • Fristen für Rechtsmittel beachten
  • Interne Rechtsmittel nutzen (Widerspruch, Berufung)
  • Bei Erfolglosigkeit: Klage vor ordentlichem Gericht erwägen
  • Bei Eilbedürftigkeit: einstweilige Verfügung beantragen

Im Gerichtsverfahren:

  • Anwalt mit Vereinsrechtskenntnissen mandatieren
  • Beweise vorlegen
  • Verfahrensfehler des Vereins rügen
  • Unverhältnismäßigkeit darlegen
  • Prozessrisiko und Kostenrisiko abwägen

Vereinsausschluss – Ultima Ratio mit hohen Hürden

Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein ist ein gravierender Eingriff, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Die Rechtsprechung hat über Jahre hinweg klare Maßstäbe entwickelt, die sowohl die Vereinsautonomie schützen als auch die Rechte des Einzelnen wahren.

Für Vereine gilt: Ein Ausschluss muss gut begründet, sorgfältig vorbereitet und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt werden. Formfehler können auch bei berechtigten Ausschlussgründen zur Unwirksamkeit führen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten – Ausschluss ist ultima ratio.

Für betroffene Mitglieder gilt: Gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss stehen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, aber viele Ausschlussverfahren scheitern an Verfahrensfehlern oder unzureichenden Gründen.

In jedem Fall empfiehlt sich bei komplexeren Fällen die Hinzuziehung rechtlicher Beratung – für beide Seiten. Dies erhöht die Rechtssicherheit und kann langwierige Gerichtsverfahren vermeiden.

Sie sind von einem Vereinsausschluss betroffen oder Ihr Verein erwägt ein Ausschlussverfahren? Wir sind auf Vereinsrecht und Verbandsrecht spezialisiert und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten. Ob Sportverein, gemeinnütziger Verein oder Berufsverband – wir kennen die rechtlichen Fallstricke und helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden oder Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Ein Vereinsausschluss bedarf eines wichtigen Grundes, der dem betroffenen Mitglied auch mitgeteilt werden muss. Ein Ausschluss ohne Begründung ist unwirksam.

Ja. Das Recht auf Anhörung ist ein fundamentales Verfahrensrecht. Sie müssen die Möglichkeit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor über Ihren Ausschluss entschieden wird.

Sachliche Kritik, auch wenn sie scharf formuliert ist, rechtfertigt keinen Ausschluss. Erst wenn Kritik in Beleidigungen, Diffamierungen oder systematische Störung des Vereinslebens umschlägt, kann dies einen Ausschlussgrund darstellen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Ausschluss unwirksam ist, können Sie weiterhin Beiträge zahlen, um zu dokumentieren, dass Sie Ihre Mitgliedschaftspflichten erfüllen. Letztlich entscheidet aber ein Gericht über die Wirksamkeit des Ausschlusses.

Bloßer vorübergehender Zahlungsverzug reicht nicht aus. Erforderlich ist eine nachhaltige Zahlungsverweigerung trotz Mahnung. Viele Satzungen sehen vor, dass bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten die Mitgliedschaft automatisch endet – dies ist zulässig, wenn die Satzung dies regelt und ordnungsgemäß gemahnt wurde.

Wenn die Satzung interne Rechtsmittel vorsieht, gelten die dort genannten Fristen (oft zwei bis vier Wochen). Für eine Klage vor den ordentlichen Gerichten gibt es keine gesetzliche Frist, aber Sie sollten zügig handeln. Bei Vereinsmitgliedschaften gilt faktisch oft eine angemessene Frist von einigen Wochen bis Monaten.

Grundsätzlich ja – der Verein kann eine erneute Aufnahme aber ablehnen. Wenn der Ausschluss gerechtfertigt war, wird eine erneute Aufnahme oft abgelehnt werden. War der Ausschluss unrechtmäßig und wurde gerichtlich aufgehoben, besteht die Mitgliedschaft ohnehin fort.

Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der sich oft am Wert der Mitgliedschaft orientiert (Beiträge, ideeller Wert). Bei einem Streitwert von 5.000 Euro liegen die Gerichtskosten bei etwa 300 Euro, Anwaltskosten kommen hinzu. Der Unterlegene trägt in der Regel die Kosten.

Ja, Sie können jederzeit selbst kündigen (sofern die Satzung ordentliche Kündigungsrechte vorsieht). Dies beendet das Ausschlussverfahren, da mit der Kündigung die Mitgliedschaft ohnehin endet.

Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht, aber es ist gute Praxis und erhöht die Rechtssicherheit. Viele Satzungen sehen eine entsprechende Belehrung vor.