Die rechtssichere Vergütung von Vereinsvorständen: Fallstricke vermeiden & Gestaltungsspielräume nutzen

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Vereinsvorstände stehen vor rechtlichen Herausforderungen bei ihrer Vergütung. Eine Satzungsgrundlage ist zwingend erforderlich. Die drei Vergütungswege – Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale oder Anstellungsverhältnis – haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. HRB Legal bietet ganzheitliche Beratung für rechtssichere, maßgeschneiderte Vergütungskonzepte und begleitet Sie bei Satzungsänderungen bis zur Umsetzung. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Erstgespräch!
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Das Wichtigste im Überblick

Immer mehr Vereine stehen vor der Herausforderung, engagierte Vorstandsmitglieder zu finden und langfristig zu binden. Die Vereinsvergütung für Vorstände ist daher zu einem zentralen Thema geworden. Die gestiegenen Anforderungen an das Vorstandsamt, die zunehmende Komplexität der Aufgaben und das dichter werdende Regelwerk im Vereins- und Arbeitsrecht machen eine angemessene Vergütung für viele Vereine unverzichtbar. Doch der Weg zur rechtssicheren Vergütung ist mit zahlreichen Fallstricken gepflastert.

Die rechtlichen Grundlagen für die Vergütung von Vereinsvorständen

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht zunächst von einer unentgeltlichen Tätigkeit des Vereinsvorstands aus. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch durch eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung aufgehoben werden. Ohne eine solche Satzungsregelung darf einem Vorstandsmitglied grundsätzlich keine Vergütung gezahlt werden – mit Ausnahme des reinen Aufwendungsersatzes.

Für gemeinnützige Vereine spielt zudem die Abgabenordnung eine entscheidende Rolle. Sie konkretisieren das Gebot der Selbstlosigkeit, wonach keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden dürfen, die dem Gemeinnützigkeitszweck zuwiderlaufen.

Wegweisende Urteile haben die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter konkretisiert und verdeutlichen die Notwendigkeit einer rechtssicheren Gestaltung.

Die drei Wege der Vorstandsvergütung im Überblick

1. Aufwendungsersatz: Die Basis-Variante

Bei dieser Form werden dem Vorstandsmitglied lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Dies umfasst beispielsweise Fahrtkosten zu Vereinstreffen, Telefonkosten, Porto und Büromaterial sowie sonstige nachgewiesene Auslagen.

Der Aufwendungsersatz kann ohne spezielle Satzungsregelung gezahlt werden und stellt keine Vergütung im eigentlichen Sinne dar. Wichtig ist hierbei die genaue Dokumentation der Ausgaben durch Belege und Quittungen.

2. Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht eine pauschale steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung von bis zu 840 Euro jährlich (Stand 2025) für ehrenamtliche Tätigkeiten. Diese Form der Vergütung erfordert bereits eine entsprechende Satzungsgrundlage und bietet den Vorteil einer einfachen Handhabung ohne Einzelnachweise.

Die Ehrenamtspauschale stellt sicher, dass die Vergütung in angemessener Höhe erfolgt und ist daher gerade für kleinere Vereine eine praktikable Lösung.

3. Anstellungsverhältnis: Die professionelle Lösung

Für größere Vereine mit umfangreichen Aufgaben kann ein echtes Anstellungsverhältnis mit dem Vorstand sinnvoll sein. Dies setzt zwingend folgende Bedingungen voraus: Eine ausdrückliche Satzungsregelung zur Vergütung, einen schriftlichen Anstellungsvertrag, Regelungen zu Arbeitszeiten, Vergütungshöhe, Urlaub etc., die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung sowie die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Die Satzungsregelung: Das Fundament für jede Vorstandsvergütung

Die wichtigste Voraussetzung für eine Vergütung des Vorstands ist die entsprechende Satzungsregelung. Ohne diese darf weder eine Aufwandsentschädigung noch ein Gehalt aus einem Anstellungsverhältnis gezahlt werden.

Eine solche Satzungsklausel könnte beispielsweise lauten: „Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung.“

Die Formulierung sollte eindeutig sein und auch regeln, welches Organ für den Abschluss des Vertrags zuständig ist. Fehlt eine solche Zuständigkeitsregelung, ist nach § 32 Abs. 1 BGB automatisch die Mitgliederversammlung zuständig.

Die Konsequenzen einer fehlenden Satzungsregelung

Wird eine Vergütung ohne entsprechende Satzungsregelung gezahlt, drohen schwerwiegende Folgen: Verlust der Gemeinnützigkeit mit rückwirkender Steuerpflicht für den Verein, persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für den entstandenen Schaden, Rückforderungsansprüche des Vereins gegen die Empfänger der Vergütung und im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Untreue.

Der Weg zum rechtssicheren Anstellungsvertrag

Abschluss des Anstellungsvertrags: Formelle Anforderungen beachten

Ist die Satzungsgrundlage geschaffen, muss ein Anstellungsvertrag zwischen Verein und Vorstandsmitglied geschlossen werden. Hier kommt es zu einem rechtlichen Sonderproblem: Da der Vorstand den Verein nach außen vertritt, würde er bei Unterzeichnung seines eigenen Vertrags ein sogenanntes „In-Sich-Geschäft“ vornehmen, was nach § 181 BGB grundsätzlich verboten ist.

Dieses Problem kann auf zwei Wegen gelöst werden: Die Mitgliederversammlung stimmt dem Vorgehen ausdrücklich zu und befreit das Vorstandsmitglied für diesen speziellen Fall von den Beschränkungen des § 181 BGB, oder die Satzung enthält eine Regelung, die solche Rechtsgeschäfte ausdrücklich erlaubt.

Inhaltliche Gestaltung des Anstellungsvertrags

Ein rechtssicherer Anstellungsvertrag sollte folgende Punkte regeln: Konkrete Aufgabenbeschreibung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche, Vergütungshöhe und Zahlungsmodalitäten, Nebenleistungen (z.B. Dienstwagen, Versicherungen), Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie eine Klausel zur Verknüpfung von Amt und Anstellung.

Besonders wichtig ist der letzte Punkt: Die Verknüpfung zwischen Vorstandsamt und Anstellungsverhältnis sollte klar geregelt sein, da beide rechtlich zunächst unabhängig voneinander bestehen. Eine empfehlenswerte Formulierung wäre: „Mit der Beendigung des Vorstandsamtes endet auch das Anstellungsverhältnis automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Umgekehrt führt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch zur Niederlegung des Vorstandsamtes.“

Die Angemessenheit der Vergütung: Ein zentrales Kriterium

Besonders für gemeinnützige Vereine ist die Angemessenheit der Vorstandsvergütung von entscheidender Bedeutung. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden, da sonst das Gebot der Selbstlosigkeit verletzt wird.

Als Orientierung für die Angemessenheit können dienen: Vergleichbare Positionen in ähnlichen Vereinen, Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, Umfang der Tätigkeit und Qualifikation des Vorstandsmitglieds sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich ist in jedem Fall als angemessen anzusehen und bietet daher eine sichere Option.

Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Das Ende des Vorstandsamtes führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Dieses muss gesondert gekündigt werden, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten sind. Bei monatlicher Vergütung muss die Kündigung spätestens am 15. des Monats für das Monatsende ausgesprochen werden (§ 621 BGB).

Besonders wichtig ist die klare Kommunikation, ob mit einer Kündigung die Beendigung des Dienstverhältnisses oder die Abberufung aus dem Amt gemeint ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte in der Satzung bzw. im Dienstvertrag geregelt werden, dass mit dem Ausscheiden aus dem Amt auch das Dienstverhältnis endet und umgekehrt.

Sozialversicherungspflicht bei Vorstandsvergütungen

Ein häufig übersehener Aspekt ist die Sozialversicherungspflicht bei Vorstandsvergütungen. Auch wenn Vorstände nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen, besteht in der Regel eine Sozialversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere bei regelmäßigen Zahlungen, die über die Ehrenamtspauschale hinausgehen.

Vereine müssen daher bei vergüteten Vorständen die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abführen, eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung führen und die steuerlichen Pflichten als Arbeitgeber erfüllen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

Unser Beratungsansatz bei HRB Legal

Ganzheitliche Betrachtung statt isolierter Lösungen

Bei HRB Legal setzen wir auf einen ganzheitlichen Beratungsansatz, der die spezifische Situation Ihres Vereins berücksichtigt. Wir analysieren nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die steuerlichen und vereinspolitischen Aspekte einer Vorstandsvergütung.

Unsere Erfahrung aus der Begleitung von zahlreichen Vereinen unterschiedlicher Größenordnungen zeigt: Die optimale Lösung hängt stark von der individuellen Situation ab. Die Größe des Vereins, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die konkrete Aufgabenstellung des Vorstands und die Vereinskultur spielen eine entscheidende Rolle.

Maßgeschneiderte Vergütungskonzepte für Ihren Verein

Wir entwickeln für Sie ein maßgeschneidertes Vergütungskonzept, das rechtssicher, steuerlich optimiert und zur Größe Ihres Vereins passend ist. Dies umfasst die Prüfung Ihrer bestehenden Satzung auf Vergütungsmöglichkeiten, die Erarbeitung rechtssicherer Satzungsänderungen, die Entwicklung passgenauer Vergütungsordnungen, die Erstellung rechtssicherer Anstellungsverträge, die Begleitung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung sowie die Beratung zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Präventive Risikoanalyse und Konfliktmanagement

Besonders wichtig ist uns die präventive Risikoanalyse. Wir identifizieren potenzielle Problemfelder, bevor sie zu ernsthaften Schwierigkeiten werden. Dabei beraten wir Sie auch zu Fragen der Kommunikation gegenüber Ihren Mitgliedern, um Konflikte zu vermeiden und Akzeptanz für die Vergütungslösung zu schaffen.

Unsere Erfahrung zeigt: Die transparente Kommunikation gegenüber den Vereinsmitgliedern ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Einführung einer Vorstandsvergütung. Wir unterstützen Sie mit Argumentationshilfen und Präsentationsunterlagen für Ihre Mitgliederversammlung.

Wie wir mit Ihnen zusammenarbeiten

Nach der Kontaktaufnahme führen wir ein erstes Beratungsgespräch, um Ihre grundlegende Fragestellung zu klären. 

Die eigentliche Beratung beginnt mit einer gründlichen Analyse Ihrer Vereinssatzung und Ihrer aktuellen Vergütungsstruktur. Auf dieser Basis erarbeiten wir ein Rechtsgutachten mit konkreten Handlungsempfehlungen für Ihren individuellen Fall.

Bei Bedarf begleiten wir die Umsetzung durch Erstellung aller erforderlichen Dokumente und Teilnahme an Gremiensitzungen bis hin zur rechtssicheren Implementierung der Vergütungslösung.

Der Weg zur rechtssicheren Vorstandsvergütung

Die Vergütung von Vereinsvorständen ist kein Luxus, sondern oft eine Notwendigkeit, um engagierte und qualifizierte Personen für diese verantwortungsvolle Aufgabe zu gewinnen und zu halten. Mit der richtigen rechtlichen Gestaltung lassen sich die damit verbundenen Risiken minimieren und die Vorteile maximieren.

Entscheidend ist die sorgfältige Planung und Umsetzung unter Beachtung aller rechtlichen und steuerlichen Aspekte. Eine kompetente anwaltliche Beratung ist dabei keine Kostenposition, sondern eine Investition in die Rechtssicherheit und Zukunftsfähigkeit Ihres Vereins.

Häufig gestellte Fragen

Ja, ein Vereinsvorstand darf vergütet werden, allerdings nur, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht.
Ja, auch gemeinnützige Vereine können ihren Vorstand vergüten, solange die Vergütung angemessen ist und die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
Die Ehrenamtspauschale beträgt aktuell 840 Euro pro Jahr (Stand 2025) und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Aus Beweisgründen und zur Rechtssicherheit ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag dringend zu empfehlen.

Zuständig ist das in der Satzung benannte Organ, bei fehlender Regelung ist gemäß § 32 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung zuständig.

Das Anstellungsverhältnis muss separat gekündigt werden, da es rechtlich vom Vorstandsamt getrennt zu betrachten ist.
Vergütete Vorstandsmitglieder können sozialversicherungspflichtig sein, insbesondere wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Ja, neben der Ehrenamtspauschale kann auch Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gezahlt werden, sofern diese nachgewiesen werden.
Vergütungen über der Ehrenamtspauschale sind vom Empfänger als Einkünfte zu versteuern und der Verein muss als Arbeitgeber entsprechende Abgaben leisten.
Die Einführung erfordert eine Prüfung der bestehenden Satzung, gegebenenfalls eine Satzungsänderung, einen Beschluss über die konkrete Vergütungshöhe sowie den Abschluss eines schriftlichen Anstellungsvertrags.