Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds: Rechtliche Grundlagen und Verfahren

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Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein ist rechtlich komplex und birgt erhebliche Risiken. Diese umfassende Anleitung erklärt die rechtlichen Grundlagen, den korrekten Verfahrensablauf und die Unterschiede zwischen Amtsenthebung und Mitgliedsausschluss. Vermeiden Sie teure Fehler und handeln Sie rechtssicher!
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Das Wichtigste im Überblick

Wenn Vorstandsmitglieder zum Problem werden

Vereine leben von ehrenamtlichem Engagement. Doch was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten gravierend verletzt, Vereinsvermögen unterschlägt, die Vereinsarbeit blockiert oder durch sein Verhalten dem Verein schadet? In solchen Situationen stehen Vereine vor einer schwierigen rechtlichen und menschlichen Herausforderung: dem Ausschluss eines Vorstandsmitglieds.

Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist rechtlich deutlich komplexer als der Ausschluss eines einfachen Mitglieds. Die besondere Stellung als Organ des Vereins, die erhöhte Verantwortung und die damit verbundenen Rechte erfordern besondere Sorgfalt. Fehler im Verfahren können zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen, Schadensersatzforderungen nach sich ziehen oder den Verein in langwierige Rechtsstreitigkeiten verwickeln.

Viele Vereine sind unsicher, wie sie vorgehen sollen: Muss erst das Amt beendet werden, bevor die Mitgliedschaft gekündigt werden kann? Welche Gründe rechtfertigen einen Ausschluss? Wie muss das Verfahren ablaufen? Welche Mehrheiten sind erforderlich?

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, zeigt den korrekten Verfahrensablauf auf und hilft Ihnen, die häufigsten Fehler zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen: Die doppelte Stellung im Verein

Organmitglied und Vereinsmitglied zugleich

Ein Vorstandsmitglied hat im Verein eine Doppelstellung. Als Organmitglied vertritt es den Verein nach außen, führt die Geschäfte und hat besondere Rechte und Pflichten nach §§ 26, 27 BGB. Die Organstellung ergibt sich aus der Wahl durch die Mitgliederversammlung und ist zeitlich meist befristet. Als Vereinsmitglied hat es gleichzeitig alle Rechte und Pflichten eines normalen Mitglieds: Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Stimmrecht, Beitragspflicht und Einhaltung der Satzung. Die Mitgliedschaft ist von der Organstellung grundsätzlich unabhängig.

Diese Doppelstellung führt zu zwei wichtigen Konsequenzen. Die Beendigung des Vorstandsamts beendet nicht automatisch die Vereinsmitgliedschaft. Umgekehrt führt auch nicht jeder Mitgliedsausschluss automatisch zum Ende der Organstellung. Für die Abberufung aus dem Vorstandsamt gelten andere Regeln als für den Ausschluss aus dem Verein, weshalb beide Verfahren getrennt durchgeführt werden müssen.

Gesetzliche Grundlagen des Vereinsausschlusses

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds richtet sich nach den Regelungen des BGB und der Vereinssatzung. § 39 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Vereinsmitgliedschaft ohne Zustimmung des Mitglieds nicht übertragen werden kann. § 39 regelt aber nicht direkt den Ausschluss eines Mitglieds. Die Möglichkeit des Vereinsausschlusses ergibt sich vielmehr aus der Satzungsautonomie in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen, wonach ein Ausschluss aus wichtigem Grund zulässig ist, sofern die Satzung eine entsprechende Regelung vorsieht oder ein wichtiger Grund vorliegt und die Interessen des Vereins die des Mitglieds überwiegen.

Die meisten Vereinssatzungen enthalten Bestimmungen zum Ausschluss von Mitgliedern. Diese Regelungen konkretisieren, wann ein Ausschluss möglich ist, wer darüber entscheidet und wie das Verfahren abläuft. Fehlt eine ausdrückliche Regelung in der Satzung, ist ein Ausschluss aus dem Verein nach ganz herrschender Meinung nur dann zulässig, wenn ein besonders gravierender wichtiger Grund vorliegt, der dem Verein eine weitere Zusammenarbeit vollkommen unzumutbar macht und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies erfordern. Die gerichtliche Kontrolle solcher Ausschlüsse ist besonders streng.

Wichtiger Grund als Voraussetzung

Ein Vereinsausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Was ein wichtiger Grund ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist oder der regulären Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die Interessen des Vereins und des betroffenen Mitglieds gegeneinander abzuwägen.

Je schwerer die Pflichtverletzung, desto eher liegt ein wichtiger Grund vor. Bei Vorstandsmitgliedern können aufgrund ihrer besonderen Verantwortung höhere Anforderungen gelten. Es muss im konkreten Fall geprüft werden, ob die Interessen des Vereins das Interesse des Mitglieds an der Fortsetzung der Mitgliedschaft überwiegen.

Besonderheiten bei Vorstandsmitgliedern

Bei Vorstandsmitgliedern gelten aufgrund ihrer besonderen Stellung zusätzliche Besonderheiten. Vorstandsmitglieder haben eine gesteigerte Treuepflicht gegenüber dem Verein, weshalb Pflichtverletzungen oft schwerer wiegen als bei einfachen Mitgliedern. Verstöße gegen Geschäftsführungspflichten wie mangelhafte Buchführung oder Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip können einen wichtigen Grund darstellen.

Solange ein Vorstandsmitglied im Amt ist, kann es den Verein nach außen vertreten, was bei Konflikten problematisch sein kann. In der Praxis empfiehlt sich daher meist zunächst die Abberufung aus dem Vorstandsamt, bevor der Mitgliedsausschluss betrieben wird.

Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds

Vermögensdelikte und Untreue

Die zweckwidrige Verwendung oder Unterschlagung von Vereinsgeldern ist ein klassischer Ausschlussgrund. Dies gilt auch für kleinere Beträge, da es das Vertrauensverhältnis fundamental zerstört. Typische Fälle sind die Verwendung der Vereinskasse für private Zwecke, Fälschung von Belegen oder Abrechnungen, unrechtmäßige Zahlungen an sich selbst oder Dritte sowie die Nichtabführung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.

Wenn ein Vorstandsmitglied selbst seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, kann dies einen Ausschlussgrund darstellen, insbesondere wenn das Verhalten hartnäckig ist. Auch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen, die zu erheblichen finanziellen Schäden führen, etwa der Abschluss nachteiliger Verträge ohne Berechtigung oder die Nichtversicherung wichtiger Risiken, können einen Ausschluss rechtfertigen.

Schwere Pflichtverletzungen

Vorstandsmitglieder haben umfangreiche Pflichten nach BGB und Satzung. Schwere Verstöße können einen Ausschluss rechtfertigen. Dazu gehört etwa die Nichteinberufung der Mitgliederversammlung trotz Verpflichtung, die Verweigerung der Buchführung oder Erstellung des Jahresabschlusses, eigenmächtige Entscheidungen in grundlegenden Vereinsangelegenheiten sowie die Nichtanmeldung von Satzungsänderungen beim Registergericht.

Die Weitergabe vertraulicher Vereinsinformationen an Außenstehende, insbesondere wenn dadurch dem Verein Schaden entsteht, kann ebenso einen wichtigen Grund darstellen wie die dauerhafte Nichtwahrnehmung von Vorstandsaufgaben, wiederholtes Fernbleiben von Vorstandssitzungen ohne Entschuldigung oder fehlende Erreichbarkeit über längere Zeiträume.

Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern

Wiederholte Beleidigungen, Verleumdungen oder Mobbing gegenüber anderen Mitgliedern oder Vorstandskollegen können einen wichtigen Grund darstellen. Tätlichkeiten gegenüber Vereinsmitgliedern sind regelmäßig ein wichtiger Grund, unabhängig von der konkreten Schwere. Auch das systematische Blockieren von Beschlüssen, absichtliche Behinderung der Vereinstätigkeit oder ständige Quertreiberei ohne sachlichen Grund kann den Ausschluss rechtfertigen.

Diskriminierendes Verhalten aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder anderen persönlichen Merkmalen ist ebenfalls ein anerkannter Ausschlussgrund.

Schädigung des Vereinsansehens

Die Verurteilung wegen einer Straftat kann einen Ausschlussgrund darstellen, wenn dadurch das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt wird. Dies hängt von der Art der Straftat und dem Vereinszweck ab. Öffentliche Äußerungen, die den Verein, seine Ziele oder seine Mitglieder in schwerwiegender Weise herabwürdigen, können ebenso einen Ausschluss begründen wie Handlungen, die geeignet sind, dem Verein nachhaltig zu schaden – etwa die Abwerbung von Mitgliedern für einen Konkurrenzverein unter Verwendung von Vereinsinformationen.

Interessenkonflikte

Die Mitarbeit in einem konkurrierenden Verein oder dessen Gründung ohne Zustimmung kann einen Ausschlussgrund darstellen, wenn dadurch Vereinsinteressen geschädigt werden. Persönliche Bereicherung auf Kosten des Vereins, etwa durch überhöhte Aufwandsentschädigungen oder Geschäfte mit Vereinspartnern zum eigenen Vorteil, ist ebenso problematisch wie die Wahrnehmung von Funktionen, die mit den Vereinsinteressen kollidieren, ohne Offenlegung und Zustimmung.

Abberufung vs. Ausschluss: Die richtige Reihenfolge

Unterschied zwischen Amtsenthebung und Mitgliedsausschluss

Die Amtsenthebung betrifft nur die Organstellung und beendet die Vorstandstätigkeit, während das Mitglied einfaches Vereinsmitglied bleibt. Sie erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist in der Regel einfacher durchzuführen als ein Ausschluss. Der Mitgliedsausschluss hingegen betrifft die Vereinsmitgliedschaft und beendet alle Rechte und Pflichten als Mitglied. Er erfordert einen wichtigen Grund, unterliegt strengen formalen Anforderungen und ist oft nur als letztes Mittel gerechtfertigt.

Wann ist zunächst die Abberufung der richtige Weg?

In den meisten Fällen sollte zunächst die Abberufung aus dem Vorstandsamt erfolgen, bevor ein Mitgliedsausschluss geprüft wird. Die Abberufung ist ein milderes Mittel als der Ausschluss, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert, zunächst das mildere Mittel zu wählen. Durch die Abberufung verliert das Vorstandsmitglied sofort seine Vertretungsmacht und kann den Verein nicht mehr nach außen verpflichten.

Die Abberufung ist meist prozedural einfacher als ein Ausschluss, da die Anforderungen an den wichtigen Grund geringer sein können. Nach der Abberufung kann sich die Situation beruhigen, und möglicherweise ist dann ein Ausschluss nicht mehr erforderlich, was zur Deeskalation beiträgt.

Die Abberufung richtet sich nach der Satzung. Viele Satzungen sehen vor, dass Vorstandsmitglieder jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden können. Fehlt eine solche Regelung, ist eine Abberufung aus wichtigem Grund dennoch möglich.

Wann ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abberufung möglich?

In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedsausschluss auch ohne vorherige Abberufung gerechtfertigt sein. Dies gilt bei schweren Straftaten wie Vermögensdelikten zum Nachteil des Vereins, Gewalttaten oder anderen schweren Straftaten. Auch wenn von dem Vorstandsmitglied eine akute Gefahr für den Verein oder andere Mitglieder ausgeht oder mehrere Pflichtverletzungen zusammentreffen, die für sich genommen jeweils einen wichtigen Grund darstellen könnten, kann ein sofortiger Ausschluss angemessen sein.

Ein vollständiger und unwiderruflicher Vertrauensverlust, der eine weitere Zusammenarbeit auch als einfaches Mitglied unmöglich macht, rechtfertigt ebenfalls den direkten Ausschluss ohne vorherige Abberufung.

Kombiniertes Vorgehen in der Praxis

Die empfohlene Vorgehensweise beginnt mit einem Vorstandsbeschluss zur Vorbereitung, in dem das Fehlverhalten dokumentiert wird und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen dann zwei getrennte Tagesordnungspunkte: die Abberufung des Vorstandsmitglieds aus dem Amt und der Ausschluss aus dem Verein.

Über beide Punkte wird getrennt abgestimmt, wobei die Abberufung zuerst behandelt wird. Mit Beschluss der Abberufung endet die Organstellung, während der Ausschlussbeschluss die Mitgliedschaft beendet.

Das korrekte Ausschlussverfahren Schritt für Schritt

Schritt 1: Dokumentation des Fehlverhaltens

Bevor ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, muss das Fehlverhalten sorgfältig dokumentiert werden. Dokumentiert werden sollten konkrete Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Ort, beteiligte Personen und mögliche Zeugen, Art und Schwere der Pflichtverletzung sowie bereits erfolgte Abmahnungen oder Ermahnungen. Auch Schäden, die dem Verein entstanden sind, vorherige Gesprächsversuche oder Schlichtungsbemühungen sollten festgehalten werden.

Als Beweismittel sollten schriftliche Unterlagen wie E-Mails, Briefe und Protokolle gesichert werden. Zeugenaussagen, Finanzunterlagen bei Vermögensdelikten, Fotos oder Videos bei Sachbeschädigungen sowie gerichtliche Dokumente bei Straftaten können wichtige Beweise sein.

Schritt 2: Prüfung der Satzung

Bevor das Ausschlussverfahren eingeleitet wird, muss die Satzung genau geprüft werden. Zunächst ist zu klären, ob ein Ausschluss in der Satzung vorgesehen ist und welches Organ für den Ausschluss zuständig ist – meist die Mitgliederversammlung. Die Satzung regelt auch, welche Mehrheit erforderlich ist, häufig eine Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit. Zudem können besondere Verfahrensanforderungen wie Anhörung oder Fristen vorgesehen sein. Gegebenenfalls ist auch ein Ausschluss aus dem Vorstand gesondert geregelt.

Wenn die Satzung keine Ausschlussregelung enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, Anhörungsrecht des Betroffenen, Beschluss mit der nachfolgend beschriebenen Mehrheit sowie Begründung des Beschlusses.

Schritt 3: Anhörung des Betroffenen

Das Anhörungsrecht ist ein fundamentaler Grundsatz des Vereinsrechts. Das betroffene Vorstandsmitglied muss vor dem Ausschlussbeschluss angehört werden. Dies kann schriftlich erfolgen, indem das Mitglied schriftlich über die Vorwürfe informiert wird und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen erhält. Alternativ oder ergänzend kann eine mündliche Anhörung stattfinden, bei der das Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung erhält. Es sollte rechtzeitig vor der Versammlung über die konkreten Vorwürfe informiert werden.

Die Anhörung muss konkrete Vorwürfe umfassen, nicht nur pauschale Anschuldigungen. Soweit möglich sollten die Beweismittel benannt werden. Das Mitglied muss ausreichend Zeit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und eigene Beweismittel vorzubringen. Ein ohne Anhörung gefasster Ausschlussbeschluss ist in der Regel unwirksam, und die Anhörung kann nicht nachgeholt werden.

Schritt 4: Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in der Regel das zuständige Organ für den Vereinsausschluss. Die satzungsmäßige Einladungsfrist muss eingehalten werden. Fehlt eine Regelung, gilt eine Frist von mindestens zwei Wochen als angemessen. Der Ausschluss muss ausdrücklich als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein, wobei der Name des betroffenen Mitglieds genannt werden sollte.

Die Einladung muss in der satzungsmäßigen Form erfolgen, meist schriftlich per Post oder E-Mail. Die Einladung sollte den Vorwurf so konkret wie möglich benennen, damit sich das betroffene Mitglied vorbereiten kann.

Schritt 5: Durchführung der Mitgliederversammlung

Der Versammlungsleiter stellt zunächst fest, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Dann trägt der Vorstand oder bei Betroffenheit des gesamten Vorstands ein vom Vorstand benannter Vertreter den Sachverhalt vor und begründet, warum ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Das betroffene Vorstandsmitglied erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kann sich selbst verteidigen, Beweismittel vorlegen oder auch einen Beistand mitbringen.

Nach der Anhörung können die anderen Mitglieder Fragen stellen und sich äußern. Anschließend wird über den Ausschluss abgestimmt. Nach der herrschenden Auffassung ist das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung über den eigenen Ausschluss nicht stimmberechtigt, auch wenn § 34 BGB dies nicht ausdrücklich regelt. Ein solcher Stimmrechtsausschluss ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Fehlt eine ausdrückliche Satzungsregelung, wird dieses Stimmverbot in der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur dennoch angenommen.

Die erforderliche Mehrheit für den Ausschluss ergibt sich primär aus der Satzung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist (§ 32 Abs. 1 BGB analog). Allerdings wird aus Gründen der Rechtssicherheit oft empfohlen, auch dann eine qualifizierte Mehrheit wie etwa eine Zweidrittelmehrheit anzustreben.

Der Ausschlussbeschluss muss im Protokoll der Mitgliederversammlung dokumentiert werden. Das Protokoll sollte das Abstimmungsergebnis, wesentliche Gründe für den Ausschluss, die Stellungnahme des Betroffenen in Kurzform sowie die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten.

Schritt 6: Mitteilung des Beschlusses

Der Ausschlussbeschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, am besten per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis. Die Mitteilung sollte den Ausschlussbeschluss mit Datum der Mitgliederversammlung, das Abstimmungsergebnis, die Begründung des Ausschlusses, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie einen Hinweis auf Rechtsmittel enthalten, sofern in der Satzung vorgesehen.

Der Ausschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Schritt 7: Rechtsmittel

Viele Satzungen sehen ein Rechtsmittel gegen den Ausschlussbeschluss vor. Vereinsinterne Rechtsmittel können eine Berufung an ein Schiedsgericht sein, wenn die Satzung ein solches vorsieht. Dieses muss vor Klage zum ordentlichen Gericht angerufen werden. Manche Satzungen sehen auch vor, dass gegen einen Ausschlussbeschluss Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden kann.

Wenn vereinsinterne Rechtsmittel erschöpft sind oder nicht existieren, kann das ausgeschlossene Mitglied vor dem ordentlichen Gericht auf Feststellung klagen, dass der Ausschluss unwirksam ist.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Unzureichende Dokumentation

Viele Ausschlussverfahren scheitern, weil das Fehlverhalten nicht ausreichend dokumentiert wurde. Pauschale Vorwürfe wie „unkollegiales Verhalten“ oder „mangelndes Engagement“ reichen nicht aus. Führen Sie von Anfang an eine präzise Dokumentation mit konkreten Vorfällen einschließlich Datum und Uhrzeit, Namen von Zeugen, Kopien von E-Mails, Briefen oder anderen Beweismitteln sowie Protokollen von Gesprächen oder Vorstandssitzungen.

Fehlende oder unzureichende Anhörung

Das Mitglied wurde nicht oder nicht ausreichend angehört. Oft wird dem Mitglied nur in der Mitgliederversammlung selbst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass es vorher die konkreten Vorwürfe kannte. Gewähren Sie dem Mitglied frühzeitig und umfassend rechtliches Gehör durch schriftliche Mitteilung der konkreten Vorwürfe mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, ausreichende Frist zur schriftlichen Stellungnahme, Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme in der Versammlung sowie Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln.

Verfahrensfehler bei der Einladung

Die Mitgliederversammlung wurde nicht ordnungsgemäß eingeladen, die Frist war zu kurz, oder der Tagesordnungspunkt war nicht konkret genug. Halten Sie die satzungsmäßige Einladungsfrist exakt ein, benennen Sie den Tagesordnungspunkt konkret als „Ausschluss des Mitglieds [Name]“, versenden Sie die Einladung in der satzungsmäßigen Form und laden Sie alle Mitglieder ein, auch das betroffene.

Falsche Beschlussmehrheit

Es wurde mit einfacher Mehrheit beschlossen, obwohl die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Prüfen Sie die Satzung vor der Versammlung genau, kommunizieren Sie die erforderliche Mehrheit klar, zählen Sie die Abstimmung korrekt aus unter Beachtung von Enthaltungen und halten Sie im Protokoll das genaue Abstimmungsergebnis fest.

Befangenheit nicht beachtet

Das betroffene Vorstandsmitglied hat bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss mitgestimmt, oder andere befangene Personen haben abgestimmt. Das betroffene Mitglied darf nicht über den eigenen Ausschluss abstimmen. Nahestehende Personen wie Ehepartner oder Angehörige sollten sich für befangen erklären. Halten Sie im Protokoll fest, wer nicht abgestimmt hat.

Fehlendes Stimmrecht des Betroffenen nicht beachtet

Das betroffene Mitglied wurde von der gesamten Versammlung ausgeschlossen, obwohl es nur bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss nicht stimmberechtigt ist. Das betroffene Mitglied darf an der Versammlung teilnehmen, sich äußern und verteidigen sowie bei anderen Tagesordnungspunkten mitstimmen. Nur bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss ist es nicht stimmberechtigt.

Unverhältnismäßigkeit

Der Ausschluss war unverhältnismäßig, weil mildere Mittel nicht geprüft wurden oder der Grund nicht schwer genug war. Prüfen Sie zunächst mildere Mittel wie Ermahnung, Abmahnung, zeitweilige Suspendierung oder Abberufung aus dem Amt. Dokumentieren Sie, warum diese Mittel nicht ausreichen, wägen Sie die Interessen sorgfältig ab und beachten Sie, dass bei ersten Pflichtverletzungen ein sofortiger Ausschluss meist unverhältnismäßig ist.

Zu lange Verfahrensdauer

Zwischen dem Fehlverhalten und dem Ausschlussbeschluss liegt zu viel Zeit, was den wichtigen Grund entfallen lassen kann. Reagieren Sie zeitnah auf gravierende Pflichtverletzungen, dokumentieren Sie Gründe, wenn das Verfahren länger dauert, etwa weil weitere Ermittlungen notwendig sind. Bei älteren Vorfällen sollten Sie nur ausschließen, wenn das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstört ist.

Sonderfälle und besondere Konstellationen

Ausschluss bei nur zweiköpfigem Vorstand

Wenn der Vorstand nur aus zwei Personen besteht und eine davon ausgeschlossen werden soll, kann das verbleibende Vorstandsmitglied alleine nicht mehr handlungsfähig sein, wenn die Satzung Gesamtvertretung vorsieht. Berufen Sie zunächst eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines zusätzlichen oder kommissarischen Vorstandsmitglieds ein und leiten Sie dann erst das Ausschlussverfahren ein. Alternativ kann das verbliebene Vorstandsmitglied beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB beantragen.

Betroffenes Vorstandsmitglied blockiert Mitgliederversammlung

Das betroffene Vorstandsmitglied verweigert die Einberufung der Mitgliederversammlung oder verhindert aktiv deren Durchführung. Andere Vorstandsmitglieder können die Versammlung einberufen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB stellen. Einzelne Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen selbst eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Satzung dies vorsieht oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

Gesamter Vorstand soll ausgeschlossen werden

Wenn der gesamte Vorstand ausgeschlossen werden soll, kann niemand die Mitgliederversammlung einberufen. Mitglieder können beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB beantragen. Der Notvorstand beruft dann die Mitgliederversammlung ein, die über den Ausschluss beschließt und einen neuen Vorstand wählt.

Vorstandsmitglied tritt während des Verfahrens zurück

Das Vorstandsmitglied tritt aus dem Amt zurück, bevor die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheidet. Der Rücktritt vom Amt beendet nicht die Mitgliedschaft. Das Ausschlussverfahren kann fortgesetzt werden, und die Gründe können weiterhin einen Ausschluss rechtfertigen, wenn sie einen wichtigen Grund darstellen. Prüfen Sie jedoch, ob nach dem Rücktritt noch ein Ausschluss erforderlich ist, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Strafverfahren läuft parallel

Gegen das Vorstandsmitglied läuft ein Strafverfahren wegen Untreue oder Unterschlagung. Der Verein muss nicht warten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Der Verein kann aufgrund des Verdachts und der ihm vorliegenden Erkenntnisse entscheiden. Der Grundsatz „In-dubio-pro-reo“ gilt nicht im Vereinsrecht. Bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten kann auch der Verdacht allein einen wichtigen Grund darstellen. Dokumentieren Sie die Verdachtsmomente sorgfältig.

Verstoß liegt Jahre zurück

Der Verstoß liegt mehrere Jahre zurück und wurde erst jetzt entdeckt, etwa eine Veruntreuung aus der Zeit vor drei Jahren. Ein wichtiger Grund kann auch bei länger zurückliegenden Vorfällen vorliegen. Entscheidend ist, dass das Vertrauensverhältnis auch heute noch nachhaltig gestört ist. Die späte Entdeckung muss erklärt werden, und nach Entdeckung sollte zeitnah reagiert werden.

Alternative Lösungen: Wann ein Ausschluss nicht der beste Weg ist

Freiwilliger Austritt nach Gespräch

Ein freiwilliger Austritt ist sinnvoll bei Meinungsverschiedenheiten ohne schwere Pflichtverletzungen, wenn das Vorstandsmitglied selbst einsieht, dass eine Fortsetzung nicht möglich ist, oder zur Vermeidung öffentlicher Auseinandersetzungen. Die Vorteile liegen in einer schnelleren und einvernehmlichen Lösung ohne Rechtsunsicherheit, der Schonung des Vereinsansehens und dem Verzicht auf langwierige Verfahren. Allerdings ist diese Lösung bei schweren Pflichtverletzungen nicht angemessen, das Mitglied muss freiwillig zustimmen, und möglicherweise findet keine ausreichende Aufarbeitung statt.

Ruhende Mitgliedschaft

Eine ruhende Mitgliedschaft ist sinnvoll bei vorübergehenden Konflikten, wenn Aussicht auf Versöhnung besteht oder bei persönlichen Krisen des Vorstandsmitglieds. Die Satzung muss eine ruhende Mitgliedschaft vorsehen. Diese sollte zeitlich befristet sein, wobei während der Ruhezeit keine Beitragspflicht, aber auch keine Mitgliedsrechte bestehen.

Abberufung ohne Ausschluss

Die Abberufung ohne Ausschluss ist sinnvoll, wenn die Pflichtverletzung primär die Vorstandstätigkeit betrifft, bei mangelnder Eignung ohne schweres Fehlverhalten oder wenn eine Fortsetzung als einfaches Mitglied möglich ist. Die Vorteile liegen darin, dass die problematische Funktion beendet wird, der Eingriff weniger einschneidend ist als ein Ausschluss und die Durchführung meist einfacher ist.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist sinnvoll bei einvernehmlicher Lösung, wenn beide Seiten Interesse an einer raschen Beendigung haben oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Der schriftliche Vertrag regelt den Austrittszeitpunkt, gegebenenfalls Abfindung oder Ausgleichszahlungen, Schweigepflichtvereinbarungen sowie die Regelung offener Ansprüche.

Mediation

Mediation ist sinnvoll bei Konflikten zwischen Vorstandsmitgliedern, wenn eine Zusammenarbeit grundsätzlich weiter möglich erscheint oder bei persönlichen Differenzen ohne schwere Pflichtverletzungen. Die Einschaltung eines neutralen Mediators ermöglicht vertrauliche Gespräche zur Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen und gegebenenfalls die Fortführung der Zusammenarbeit unter neuen Bedingungen.

Rechtsschutz und gerichtliche Überprüfung

Klage des ausgeschlossenen Mitglieds

Wenn das Ausschlussverfahren abgeschlossen ist, kann das ausgeschlossene Mitglied gerichtlich gegen den Ausschluss vorgehen. Die Klageart ist eine Feststellungsklage, bei der das ehemalige Mitglied auf Feststellung klagt, dass der Ausschlussbeschluss unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht. Zuständig ist das Zivilgericht, also Amtsgericht oder Landgericht je nach Streitwert.

Das Gericht prüft die formelle Wirksamkeit bezüglich Verfahren, Zuständigkeit und Mehrheiten sowie die materielle Wirksamkeit hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Auch die Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des rechtlichen Gehörs werden geprüft. Der Verein muss den wichtigen Grund und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens beweisen.

Vorbeugende Maßnahmen zur Rechtssicherheit

Vor dem Ausschlussverfahren sollten Sie die Satzung von einem Anwalt auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit der Ausschlussregelungen prüfen lassen. Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, nicht erst wenn der Konflikt eskaliert ist, und führen Sie von Anfang an eine sorgfältige Dokumentation.

Während des Verfahrens sollten Sie alle wesentlichen Schritte protokollieren lassen, insbesondere Vorstandssitzungen, Anhörungen und die Mitgliederversammlung. Benennen Sie Zeugen für das Fehlverhalten und lassen Sie sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich beraten.

Nach dem Beschluss sollten Sie den Beschluss schriftlich und nachweisbar mitteilen. Wenn das ausgeschlossene Mitglied Vorstand war, melden Sie die Änderung beim Registergericht an und regeln Sie die Übergabe von Vereinsunterlagen und Vereinseigentum.

Kostenrisiko

Auf den Verein kommen Anwaltskosten für Beratung und gegebenenfalls Prozessvertretung zu, dazu Gerichtskosten bei unterlegener Prozessführung sowie Zeitaufwand für Vorstand und Mitglieder. Wenn der Verein den Prozess verliert, muss er in der Regel die Kosten des ausgeschlossenen Mitglieds tragen, also Anwalts- und Gerichtskosten. Bei Streitwerten von mehreren tausend Euro können schnell Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich entstehen. Prüfen Sie, ob der Verein eine Rechtsschutzversicherung hat, die Vereinsrechtsstreitigkeiten abdeckt.

Sorgfalt und Verhältnismäßigkeit sind entscheidend

Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein ist ein schwerwiegender Eingriff, der gut überlegt und sorgfältig durchgeführt werden muss. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren beginnen mit gründlicher Vorbereitung: Dokumentieren Sie das Fehlverhalten präzise, sammeln Sie Beweismittel und prüfen Sie die Satzung genau. Beachten Sie die Verhältnismäßigkeit, indem Sie zunächst mildere Mittel wie Ermahnung, Abmahnung oder Abberufung aus dem Amt prüfen. Der Ausschluss sollte das letzte Mittel sein.

Führen Sie das Verfahren korrekt durch: Gewähren Sie rechtliches Gehör, laden Sie ordnungsgemäß ein, achten Sie auf die richtige Mehrheit und protokollieren Sie alles sorgfältig. Holen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung ein, um Fehler zu vermeiden. Ein fehlerhaftes Ausschlussverfahren kann teuer werden und dem Verein erheblich schaden. Beachten Sie die Doppelstellung von Vorstandsmitgliedern, indem Sie die Abberufung aus dem Amt vom Ausschluss aus dem Verein trennen. Meist ist die Abberufung der erste Schritt.

Prüfen Sie auch alternative Lösungen. Manchmal ist ein einvernehmlicher Austritt oder eine Mediation der bessere Weg als ein konfliktreicher Ausschluss. Ein gut durchgeführtes Ausschlussverfahren schützt den Verein vor rechtlichen Risiken und zeigt gleichzeitig, dass der Verein seine Mitglieder und deren Rechte ernst nimmt.

Sie planen den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds oder stehen vor einem Konflikt im Vorstand? Unsere Kanzlei ist auf Vereinsrecht spezialisiert und berät Vereine umfassend bei Ausschlussverfahren, Satzungsfragen und Vorstandskonflikten. Wir unterstützen Sie von der ersten Beratung über die Vorbereitung des Verfahrens bis zur Durchführung der Mitgliederversammlung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation analysieren und einen rechtssicheren Weg aufzeigen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Ein Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der wichtige Grund muss konkret benannt und begründet werden. Ein Ausschluss nach freiem Ermessen oder aus Sympathiegründen ist unwirksam.

Das kommt auf die Schwere der Pflichtverletzung an. Bei schweren Verstößen wie Veruntreuung oder Gewalt ist keine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei weniger schweren Verstößen sollte zunächst eine Abmahnung erfolgen, um dem Mitglied Gelegenheit zur Besserung zu geben. Dies entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ja, grundsätzlich kann auch ein amtierendes Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden. Empfehlenswert ist aber meist, zunächst die Abberufung aus dem Amt vorzunehmen und dann erst über den Mitgliedsausschluss zu entscheiden.

Ja, das Mitglied hat ein Anwesenheitsrecht. Es darf sich äußern und verteidigen. Nur bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss ist es nicht stimmberechtigt. Es darf aber bei allen anderen Tagesordnungspunkten normal mitstimmen.

Das richtet sich nach der Satzung. Häufig ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln oder drei Vierteln der anwesenden Mitglieder vorgesehen. Fehlt eine Satzungsregelung, wird überwiegend eine einfache Mehrheit als ausreichend angesehen, allerdings sollte aus Rechtssicherheitsgründen eine höhere Mehrheit angestrebt werden.

Das Mitglied gilt rückwirkend als nicht ausgeschlossen. Es hat Anspruch auf Wiederaufnahme in den Verein und kann für die Zwischenzeit entstandene Nachteile Schadensersatz verlangen. Deshalb ist es so wichtig, das Verfahren sorgfältig durchzuführen.

Ja, eine Wiederaufnahme ist grundsätzlich möglich. Die Mitgliederversammlung kann mit der erforderlichen Mehrheit beschließen, das ehemalige Mitglied wieder aufzunehmen. Gegebenenfalls kann die Wiederaufnahme auch an Bedingungen geknüpft werden.

Ein Ausschluss ist auch dann möglich, allerdings nur bei besonders gravierenden wichtigen Gründen. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze: wichtiger Grund erforderlich, Anhörung des Betroffenen, Beschluss durch die Mitgliederversammlung. Die gerichtliche Kontrolle ist in solchen Fällen besonders streng. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte die Satzung aber ergänzt werden.

Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. In der Regel ist die Mitgliederversammlung für den Ausschluss zuständig. Eine Satzungsregelung, die dem Vorstand die alleinige Entscheidungskompetenz gibt, ist problematisch und kann unwirksam sein.

Das Mitglied ist verpflichtet, alle Vereinsunterlagen, Gelder und Gegenstände unverzüglich an den Verein herauszugeben. Bei Weigerung kann der Verein die Herausgabe notfalls gerichtlich durchsetzen. Bei Veruntreuung kommen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.