Klage gegen Vereinsausschluss: Ihre Rechte und Möglichkeiten

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Ein Vereinsausschluss kann nur bei wichtigem Grund und unter Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften erfolgen. Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wie Sie Verfahrensfehler erkennen, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen und wie Sie erfolgreich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss vorgehen. Fundiertes Wissen für Vereinsmitglieder und Berufssportler.
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Das Wichtigste im Überblick

Wenn die Vereinsmitgliedschaft plötzlich endet

Für viele Menschen ist die Mitgliedschaft in einem Verein ein wichtiger Teil ihres Lebens. Ob Sportverein, Gesangsverein, Schützenverein oder ein anderer eingetragener Verein – die Gemeinschaft, gemeinsame Aktivitäten und oft jahrelange Verbindungen prägen das soziale Leben. Umso härter trifft es, wenn diese Mitgliedschaft durch einen Vereinsausschluss plötzlich beendet wird.

Ein Vereinsausschluss kann weitreichende Folgen haben: Der Verlust des sozialen Umfelds, das Ende der sportlichen Betätigung, der Ausschluss von Veranstaltungen und bei Sportvereinen sogar das Ende der beruflichen Karriere. Doch Mitglieder sind einem Ausschlussbeschluss nicht schutzlos ausgeliefert. Das deutsche Vereinsrecht bietet umfassende Möglichkeiten, sich gegen einen unrechtmäßigen oder verfahrensfehlerhaften Ausschluss zu wehren.

Wer seine Rechte kennt und die richtigen Schritte unternimmt, kann einen Vereinsausschluss erfolgreich anfechten und seine Mitgliedschaft aufrechterhalten oder wiederherstellen.

Rechtliche Grundlagen des Vereinsausschlusses

Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem eingetragenen Verein unterliegt strengen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben.

Gesetzliche Regelungen im BGB

Die grundlegenden Regelungen zum Vereinsrecht finden sich in den §§ 21 ff. BGB. Für die Beendigung der Mitgliedschaft – durch Austritt aber auch durch Ausschluss – sind insbesondere § 38 BGB (Beendigung aus wichtigem Grund) und die jeweiligen Satzungsregelungen maßgeblich. § 39 BGB betrifft den Austritt des Mitglieds, nicht unmittelbar den Ausschluss; für den Vereinsausschluss enthält das BGB keine spezielle Vorschrift, weshalb die Vereinsautonomie und Satzungsbestimmungen entscheidend sind.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Mitgliedschaft in einem Verein auf verschiedene Arten enden:

  • Durch Austritt des Mitglieds
  • Durch Ausschluss aus dem Verein
  • Durch Tod des Mitglieds
  • Durch Auflösung des Vereins

Der Ausschluss als einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein ist dabei das schärfste Mittel und an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Satzungsmäßige Regelungen

Jeder eingetragene Verein muss eine Satzung haben, die unter anderem Regelungen zum Ausschluss von Mitgliedern enthalten sollte. Die Satzung konkretisiert:

Ausschlussgründe: Welche Verhaltensweisen oder Umstände können zu einem Ausschluss führen? Typische Ausschlussgründe sind:

  • Schwere Verstöße gegen die Satzung oder
  • Vereinsordnungen
    Vereinsschädigendes Verhalten
  • Schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
  • Zahlungsverzug bei Mitgliedsbeiträgen
  • Strafbare Handlungen gegen den Verein oder seine Mitglieder

Zuständigkeit: Welches Organ des Vereins ist für den Ausschluss zuständig? Dies ist häufig der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

Verfahren: Wie muss das Ausschlussverfahren ablaufen? Welche Anhörungsrechte hat das betroffene Mitglied?

Rechtsmittel: Welche vereinsinternen Rechtsmittel stehen gegen einen Ausschlussbescheid zur Verfügung?

Wichtiger Grundsatz: Satzungsautonomie

Vereine genießen grundsätzlich Satzungsautonomie. Das bedeutet, sie können in ihrer Satzung weitgehend selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss möglich ist. Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Die Satzungsbestimmungen müssen:

  • Mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sein
  • Hinreichend bestimmt formuliert sein
  • Rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen
  • Nicht gegen die guten Sitten verstoßen

Satzungsbestimmungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unwirksam und können nicht als Grundlage für einen Ausschluss dienen.

Unterscheidung: Austritt vs. Ausschluss

Vom Ausschluss zu unterscheiden ist der freiwillige Austritt des Mitglieds. Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein ist nach allgemeiner Auffassung im Vereinsrecht – mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen – nur dann zulässig, wenn die Satzung diese ausdrücklich vorsieht, was bei eingetragenen Vereinen selten der Fall ist. In der Regel erfolgt eine Beendigung durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

In der Praxis ist die ordentliche Kündigung durch den Verein selten; die meisten Vereinssatzungen sehen nur die Möglichkeit des Ausschlusses bei wichtigem Grund vor.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Vereinsausschluss

Damit ein Vereinsausschluss rechtswirksam ist, müssen sowohl materielle als auch formelle Voraussetzungen erfüllt sein.

Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Wichtiger Grund: Der Ausschluss muss auf einem wichtigen Grund beruhen. Was ein wichtiger Grund ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen der Satzung ab. Grundsätzlich liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Typische wichtige Gründe sind:

  • Schwere oder wiederholte Verstöße gegen Satzung und Ordnungen
  • Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
  • Tätlichkeiten gegen Vereinsmitglieder oder Funktionsträger
  • Betrug oder Veruntreuung von Vereinsvermögen
  • Hartnäckige Weigerung, Mitgliedsbeiträge zu zahlen
  • Störung des Vereinsfriedens

Verhältnismäßigkeit: Der Ausschluss muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet und erforderlich sein. Mildere Mittel wie Abmahnungen, Verwarnungen oder zeitlich befristete Sanktionen müssen zuvor erwogen und gegebenenfalls ausgeschöpft worden sein.

Ein Ausschluss wegen geringfügiger Verstöße oder ohne vorherige Abmahnung ist in der Regel unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Satzungsmäßige Grundlage: Der Ausschlussgrund muss in der Satzung vorgesehen oder zumindest von einer Generalklausel erfasst sein. Ein Ausschluss ohne satzungsmäßige Grundlage ist unwirksam.

Formell-rechtliche Voraussetzungen

Mindestens ebenso wichtig wie die materiellen Voraussetzungen sind die formellen Anforderungen an das Ausschlussverfahren. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften führen zur Unwirksamkeit des Ausschlusses, selbst wenn ein wichtiger Grund vorlag.

Zuständigkeit: Der Ausschluss muss von dem in der Satzung dafür vorgesehenen Organ beschlossen werden. Ist in der Satzung die Mitgliederversammlung als zuständiges Organ genannt, kann nicht der Vorstand allein den Ausschluss aussprechen.

Anhörung des Mitglieds: Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Dies bedeutet:

  • Das Mitglied muss über die gegen es erhobenen Vorwürfe informiert werden
  • Es muss Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern
  • Die Äußerung muss vor der Entscheidung erfolgen und bei dieser berücksichtigt werden

Eine Anhörung „pro forma“, bei der die Stellungnahme des Mitglieds nicht ernsthaft in die Entscheidung einbezogen wird, genügt nicht.

Beschlussfassung: Der Ausschlussbeschluss muss ordnungsgemäß gefasst werden. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung bedeutet dies:

  • Ordnungsgemäße Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder
  • Einhaltung der Ladungsfrist
  • Ankündigung des Tagesordnungspunktes
  • Beschlussfähigkeit der Versammlung
  • Erforderliche Stimmenmehrheit

Schriftliche Mitteilung: Der Ausschlussbeschluss muss dem betroffenen Mitglied in der Regel schriftlich mitgeteilt und ausreichend begründet werden. Die schriftliche Mitteilung muss die Gründe für den Ausschluss so konkret darlegen, dass das Mitglied sowohl den Vorwurf nachvollziehen als auch effektiv dagegen vorgehen kann. Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung, ist der Ausschluss in der Regel unwirksam. Die Mitteilung sollte enthalten:

  • Den Ausspruch des Ausschlusses
  • Die Begründung mit konkreter Darlegung der Ausschlussgründe
  • Einen Hinweis auf Rechtsmittel und deren Fristen
  • Das Datum des Wirksamwerdens

Dokumentation: Der gesamte Ausschlussprozess sollte sorgfältig dokumentiert werden. Dies umfasst die Anhörung, die Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung.

Häufige Verfahrensfehler bei Vereinsausschlüssen

In der Praxis unterlaufen Vereinen bei Ausschlussverfahren immer wieder Fehler, die zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen.

Fehlerhafte oder fehlende Anhörung

Problem: Das häufigste Problem ist eine unzureichende oder gänzlich unterlassene Anhörung des Mitglieds vor dem Ausschluss.

Beispiele:

  • Das Mitglied wird gar nicht angehört
  • Die Anhörung erfolgt erst nach der Beschlussfassung
  • Die Vorwürfe werden nicht konkret benannt
  • Die Frist zur Stellungnahme ist zu kurz
  • Die Stellungnahme wird bei der Entscheidung nicht berücksichtigt

Folge: Ein ohne ordnungsgemäße Anhörung gefasster Ausschlussbeschluss ist in der Regel unwirksam. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt so schwer, dass sie auch durch nachträgliche Heilung oft nicht mehr beseitigt werden kann.

Unzuständiges Organ

Problem: Der Ausschluss wird von einem Organ beschlossen, das nach der Satzung dafür nicht zuständig ist.

Beispiel: Die Satzung sieht vor, dass Ausschlüsse durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen. Tatsächlich beschließt aber der Vorstand den Ausschluss.

Folge: Der Ausschlussbeschluss ist nichtig, da er von einem unzuständigen Organ gefasst wurde.

Fehlerhafte Beschlussfassung

Problem: Bei der Beschlussfassung werden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten.

Beispiele:

  • Mangelhafte Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Zu kurze Ladungsfrist
  • Ausschluss nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt
  • Versammlung ist nicht beschlussfähig
  • Erforderliche Mehrheit wird nicht erreicht
  • Stimmrechtsausübung durch befangene Personen

Folge: Der Beschluss ist anfechtbar oder nichtig, je nach Art und Schwere des Fehlers.

Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung

Problem: Ein Mitglied wird für dasselbe Verhalten mehrfach sanktioniert.

Beispiel: Ein Mitglied wird zunächst mit einer Geldbuße belegt und später für dasselbe Verhalten ausgeschlossen.

Folge: Der Ausschluss kann unwirksam sein, wenn er gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (nicht zweimal wegen derselben Sache) verstößt.

Unzureichende Begründung

Problem: Der Ausschlussbeschluss wird nicht oder nur unzureichend begründet.

Beispiel: Dem Mitglied wird mitgeteilt, es werde „wegen vereinsschädigenden Verhaltens“ ausgeschlossen, ohne dass konkret dargelegt wird, worin dieses Verhalten bestanden haben soll.

Folge: Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann die Anfechtung des Ausschlusses erleichtern und zur Unwirksamkeit führen.

Verstoß gegen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit

Problem: Der Ausschluss ist unverhältnismäßig hart im Verhältnis zum Fehlverhalten.

Beispiele:

  • Ausschluss wegen einmaliger geringfügiger Regelverletzung
  • Ausschluss ohne vorherige Abmahnung bei erstmaligem Verstoß
  • Ausschluss trotz Entschuldigung und Wiedergutmachung
  • Ausschluss bei unterschiedlicher Behandlung vergleichbarer Fälle

Folge: Der Ausschluss kann als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig angesehen werden.

Vereinsinterne Rechtsmittel

Bevor der Weg zu den staatlichen Gerichten beschritten wird, sollten zunächst die vereinsinternen Rechtsmittel ausgeschöpft werden.

Widerspruch oder Einspruch

Viele Vereinssatzungen sehen vor, dass gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands Widerspruch oder Einspruch eingelegt werden kann. Über diesen entscheidet dann meist die Mitgliederversammlung oder ein besonderes Vereinsgericht.

Form und Frist: Der Widerspruch muss in der in der Satzung vorgesehenen Form und Frist eingelegt werden. Typisch sind schriftliche Widersprüche innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheids.

Inhalt: Der Widerspruch sollte konkret darlegen:

  • Gegen welchen Beschluss Widerspruch eingelegt wird
  • Aus welchen Gründen der Ausschluss rechtswidrig ist
  • Welche Verfahrensfehler vorliegen
  • Warum die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
  • Welche Beweismittel das Vorbringen stützen

Begründung: Eine ausführliche Begründung erhöht die Erfolgsaussichten. Legen Sie dar:

  • Ihre Version des Sachverhalts
  • Warum Ihr Verhalten keinen Ausschlussgrund darstellt
  • Welche Verfahrensfehler das ausschließende Organ begangen hat
  • Warum der Ausschluss unverhältnismäßig ist

Anrufung eines Schiedsgerichts

Einige Vereinssatzungen sehen vor, dass Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Dieses Schiedsgericht kann vereinsintern (z.B. als Ehrengericht) oder extern (z.B. bei einem Verband) angesiedelt sein.

Schiedsklausel: Eine Schiedsklausel in der Satzung ist grundsätzlich wirksam und bindet sowohl den Verein als auch die Mitglieder. Enthält die Satzung eine Schiedsklausel, ist das Schiedsverfahren dem staatlichen Klageweg grundsätzlich vorgeschaltet.

Verfahren: Das Schiedsverfahren folgt den in der Satzung oder einer Schiedsordnung festgelegten Regeln. Auch hier gelten rechtsstaatliche Grundsätze wie rechtliches Gehör und Unparteilichkeit der Entscheidungsträger.

Vorteile: Schiedsverfahren können schneller und kostengünstiger sein als gerichtliche Verfahren. Zudem sind die Schiedsrichter oft mit den Besonderheiten des Vereinslebens vertraut.

Nachteile: Gegen einen Schiedsspruch ist der staatliche Rechtsschutz zwar eröffnet, aber nur eingeschränkt möglich, etwa bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, Willkür oder Verstoß gegen zwingendes Recht. Eine umfassende Überprüfung des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte erfolgt nicht.

Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung

Wenn der Vorstand den Ausschluss beschlossen hat, kann die Satzung vorsehen, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins über einen Widerspruch entscheidet.

Einberufung: Entweder wird die Entscheidung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen, oder es wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Abstimmung: Nach § 34 BGB ist ein Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung einen Rechtsstreit oder damit zusammenhängende Maßnahmen betrifft, wozu regelmäßig auch der Ausschluss aus dem Verein zählt. Daher ist das betroffene Mitglied bei Abstimmung über seinen eigenen Ausschluss nicht stimmberechtigt.

Mehrheit: Die erforderliche Mehrheit richtet sich nach der Satzung. Oft ist eine einfache oder qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Die Klage vor dem ordentlichen Gericht

Wenn die vereinsinternen Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder nicht zum Erfolg geführt haben, bleibt der Weg zu den staatlichen Gerichten.

Zuständigkeit und Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Vereinsausschlüsse sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig. Der Rechtsweg bestimmt sich nach dem Streitgegenstand: Es handelt sich um eine vereinsrechtliche Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.

Örtliche Zuständigkeit: Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht oder Landgericht am Sitz des Vereins. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert: Bis einschließlich 10.000 Euro ist das Amtsgericht, ab 10.001 Euro das Landgericht zuständig. Der Streitwert bei Vereinsausschlüssen liegt in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14) oft bei 5.000 Euro, kann jedoch im Einzelfall jedoch variieren.

Die Feststellungsklage

Die typische Klageart gegen einen Vereinsausschluss ist die Feststellungsklage. Mit ihr wird die Feststellung begehrt, dass der Ausschlussbeschluss unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht.

Klageantrag: Der Klageantrag könnte lauten: „Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstands/der Mitgliederversammlung vom [Datum] über den Ausschluss des Klägers aus dem Verein unwirksam ist und die Mitgliedschaft des Klägers fortbesteht.“

Klagebegründung: In der Klagebegründung muss dargelegt werden:

  • Warum die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss nicht vorliegen
  • Welche Verfahrensfehler begangen wurden
  • Warum der Ausschluss unverhältnismäßig ist
  • Welche Rechtsverletzungen vorliegen

Beweismittel: Zur Untermauerung der Klage sollten alle verfügbaren Beweismittel benannt und vorgelegt werden:

  • Satzung des Vereins
  • Einladungen zu Mitgliederversammlungen
  • Protokolle von Sitzungen
  • Schriftverkehr mit dem Verein
  • Zeugenaussagen
  • Dokumente zum Sachverhalt

Die Leistungsklage

Alternativ oder ergänzend zur Feststellungsklage kann eine Leistungsklage erhoben werden, mit der die Wiederaufnahme in den Verein verlangt wird. Diese Klageart ist sinnvoll, wenn der Ausschluss bereits vollzogen ist und die bloße Feststellung der Unwirksamkeit nicht ausreicht.

Klageantrag: „Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Mitglied wieder aufzunehmen und die Mitgliedschaft in allen Vereinsrechten und -pflichten herzustellen.“

Einstweilige Verfügung

In eilbedürftigen Fällen kann durch einstweilige Verfügung die vorläufige Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft erreicht werden.

Voraussetzungen:

  • Verfügungsgrund: Es muss ein Grund vorliegen, der ein sofortiges Tätigwerden erfordert. Dies kann etwa der drohende Verlust des Startrechts bei Sportvereinen oder die Gefahr irreparabler Nachteile sein.
  • Verfügungsanspruch: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Ausschluss voraussichtlich rechtswidrig ist.

Verfahren: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird beim zuständigen Gericht gestellt. Das Gericht entscheidet oft ohne mündliche Verhandlung binnen weniger Tage.

Wirkung: Eine einstweilige Verfügung hat nur vorläufigen Charakter. Sie sichert den Status quo bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Trotzdem ist sie in der Praxis oft das wichtigste Instrument, um die Mitgliedschaft schnell wiederherzustellen.

Ablauf des gerichtlichen Verfahrens

Klageerhebung: Die Klage wird schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht. Sie muss die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllen (§ 253 ZPO).

Zustellung: Das Gericht stellt die Klage dem beklagten Verein zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung.

Klageerwiderung: Der Verein nimmt zu den Vorwürfen Stellung und trägt seine Sicht der Dinge vor.

Mündliche Verhandlung: In der Regel findet mindestens ein Verhandlungstermin statt, in dem beide Seiten ihre Argumente vortragen können. Das Gericht kann Zeugen vernehmen und weitere Beweise erheben.

Gütliche Einigung: Oft versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Dies kann etwa in einer Wiederaufnahme gegen Zusicherung bestimmter Verhaltensweisen bestehen.

Urteil: Gelingt keine Einigung, erlässt das Gericht ein Urteil. Darin entscheidet es, ob der Ausschluss wirksam ist oder nicht.

Rechtsmittel: Gegen das erstinstanzliche Urteil kann Berufung beim Landgericht (wenn das Amtsgericht entschieden hat) bzw. beim Oberlandesgericht (wenn das Landgericht erstinstanzlich entschieden hat) eingelegt werden, sofern der Streitwert die erforderliche Berufungssumme erreicht.

Erfolgsaussichten und strategische Überlegungen

Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Vereinsausschluss hängen von vielen Faktoren ab.

Wann sind die Erfolgsaussichten gut?

Eine Klage hat gute Aussichten auf Erfolg, wenn:

Verfahrensfehler: Schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen, insbesondere:

  • Keine oder unzureichende Anhörung
  • Unzuständiges Organ hat entschieden
  • Beschlussmängel bei der Mitgliederversammlung
  • Fehlende Begründung des Ausschlusses

Unverhältnismäßigkeit: Der Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig ist:

  • Bagatellanlass ohne vorherige Abmahnung
  • Andere Mitglieder werden für gleiches Verhalten nicht ausgeschlossen
  • Mildere Mittel wurden nicht erwogen

Fehlender wichtiger Grund: Die angeführten Gründe objektiv keinen Ausschluss rechtfertigen:

  • Vorwürfe sind unzutreffend oder können widerlegt werden
  • Verhalten fällt nicht unter die Ausschlussgründe der Satzung
  • Ausschluss dient sachfremden Zwecken (Rache, persönliche Animositäten)

Wann sind die Erfolgsaussichten schlecht?

Schwierig wird es, wenn:

Schwerwiegende Pflichtverstöße: Tatsächlich schwerwiegende Pflichtverstöße vorliegen, die objektiv einen wichtigen Grund darstellen:

  • Tätlichkeiten gegen Mitglieder
  • Veruntreuung von Vereinsgeldern
  • Massives vereinsschädigendes Verhalten

Sorgfältiges Verfahren: Der Verein alle Verfahrensvorschriften sorgfältig eingehalten hat und die Entscheidung gut dokumentiert und begründet ist.

Interessenabwägung: Das Interesse des Vereins am Ausschluss das Interesse des Mitglieds an der Fortsetzung der Mitgliedschaft deutlich überwiegt.

Kosten-Nutzen-Abwägung

Bei der Entscheidung für eine Klage sollten auch die Kosten bedacht werden:

Gerichtskosten: Diese richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro fallen 511,50 Euro Gerichtskosten an.

Anwaltskosten: Für die anwaltliche Vertretung fallen weitere Kosten an, ebenfalls abhängig vom Streitwert. Bei 5.000 Euro Streitwert sind dies 804,24 Euro (brutto) für eine Instanz.

Kostenrisiko: Unterliegt man mit der Klage, muss man die eigenen Kosten sowie die Kosten des Vereins tragen. Das Gesamtkostenrisiko liegt dann schnell bei 2.000-3.000 Euro oder mehr.

Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel nur, wenn der Versicherungsfall (der Streit) nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist und keine Wartezeit mehr läuft.

Prozesskostenhilfe: In Ausnahmefällen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Prozessführung nicht zulassen. Bei Vereinsstreitigkeiten wird dies aber eher selten gewährt.

Alternative: Außergerichtliche Einigung

Oft ist eine außergerichtliche Einigung der bessere Weg:

Vorteile:

  • Geringere Kosten
  • Schnellere Lösung
  • Weniger Eskalation
  • Wahrung des Vereinsfriedens
  • Flexible Lösungen möglich

Mögliche Lösungen:

  • Rücknahme des Ausschlusses gegen bestimmte Zusicherungen
  • Befristete Suspendierung statt Ausschluss
  • Wechsel in eine andere Abteilung oder Gruppe
  • Freiwilliger Austritt unter gesichtswahrenden Bedingungen

Praktische Checkliste bei Vereinsausschluss

Unmittelbar nach Erhalt des Ausschlussbescheids:

  • Ausschlussbescheid sorgfältig lesen und Fristen notieren
  • Satzung des Vereins beschaffen und Ausschlussregelungen prüfen
  • Dokumentation sammeln (Einladungen, Protokolle, Schriftverkehr)
  • Zeugen für den Sachverhalt und das Verfahren benennen
  • Rechtlichen Rat einholen (Anwalt, Rechtsberatung)

Prüfung der Rechtmäßigkeit:

  • Liegt ein satzungsmäßiger Ausschlussgrund vor?
  • War das zuständige Organ für den Ausschluss zuständig?
  • Wurde ich ordnungsgemäß angehört?
  • Wurde der Beschluss ordnungsgemäß gefasst?
  • Ist der Ausschluss verhältnismäßig?
  • Wurden mildere Mittel erwogen?
  • Ist die Begründung ausreichend?

Vereinsinterne Rechtsmittel:

  • Frist für Widerspruch/Einspruch prüfen
  • Widerspruch schriftlich und begründet einlegen
  • Beweismittel beifügen oder benennen
  • Bestätigung über Eingang des Widerspruchs einholen
  • Entscheidung über Widerspruch abwarten

Vorbereitung der Klage:

  • Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht mandatieren
  • Kostenrisiko kalkulieren
  • Rechtsschutzversicherung prüfen
  • Entscheidung über Hauptsacheklage oder einstweilige Verfügung
  • Alle Unterlagen für die Klage zusammenstellen

Während des Verfahrens:

  • Fristen strikt einhalten
  • Mit Anwalt eng zusammenarbeiten
  • Auf Vergleichsangebote ernsthaft eingehen
  • Weitere Eskalation vermeiden
  • Kontakt zu Vereinsmitgliedern pflegen (sofern möglich)

Besonderheiten bei Sportvereinen

Bei Sportvereinen gelten einige Besonderheiten, die bei einem Ausschluss und dessen Anfechtung zu beachten sind.

Verbandliche Regelungen

Sportvereine sind meist Mitglied in Fachverbänden (z.B. Fußballverband, Turnverband). Diese Verbände haben oft eigene Regelungen und Rechtsinstanzen:

Verbandsgerichtsbarkeit: Viele Sportverbände haben eigene Sportgerichte, die über Streitigkeiten zwischen Vereinen und Mitgliedern entscheiden. Deren Zuständigkeit kann durch die Satzung des Vereins oder des Verbandes begründet sein.

Spielberechtigungen: Bei einem Ausschluss aus einem Sportverein kann auch die Spielberechtigung erlöschen. Dies kann verhindern, dass der Sportler kurzfristig zu einem anderen Verein wechselt.

Sperrwirkung: Verbände können gegen ausgeschlossene Mitglieder Sperren verhängen, die eine Mitgliedschaft in anderen Vereinen des Verbandes zeitweise unmöglich machen.

Berufssportler

Für Berufssportler kann ein Vereinsausschluss existenzbedrohend sein, da er die berufliche Tätigkeit unmöglich macht.

Arbeitsrechtliche Dimension: Bei Berufssportlern besteht neben der Vereinsmitgliedschaft meist auch ein Arbeitsvertrag. Der Ausschluss aus dem Verein kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, was arbeitsrechtliche Ansprüche auslöst.

Besonderer Eilbedarf: Bei Berufssportlern ist die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes besonders wichtig, da die Unterbrechung der sportlichen Betätigung zu irreparablen Karriereschäden führen kann.

Höhere Streitwerte: Bei Berufssportlern liegen die Streitwerte oft deutlich höher, was die Kosten des Verfahrens erhöht, aber auch höhere Anforderungen an die Begründung stellt.

Startrechte und Wettbewerbe

Ein besonderes Problem bei Sportvereinen ist der Verlust von Startrechten:

Wettbewerbsausschluss: Ohne Vereinsmitgliedschaft kann oft nicht an Wettkämpfen teilgenommen werden. Für Leistungssportler bedeutet dies das faktische Ende der sportlichen Karriere.

Zeitdruck: Wichtige Wettkämpfe oder Qualifikationen können nicht verschoben werden. Daher ist bei Sportvereinen besonders oft einstweiliger Rechtsschutz erforderlich.

Verbandsregelungen beachten: Neben den vereinsrechtlichen Fragen müssen auch die Regelungen des Sportfachverbandes beachtet werden.

Rechte wahren, aber Verhältnismäßigkeit beachten

Ein Vereinsausschluss ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte eines Mitglieds und kann weitreichende persönliche, soziale und bei Berufssportlern auch existenzielle Folgen haben. Das deutsche Vereinsrecht bietet umfassende Möglichkeiten, sich gegen einen unrechtmäßigen Ausschluss zur Wehr zu setzen.

Entscheidend für den Erfolg ist, dass Verfahrensfehler frühzeitig erkannt und geltend gemacht werden. Wer nach Erhalt eines Ausschlussbescheids schnell und gezielt handelt, hat gute Chancen, die Mitgliedschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sollten zunächst die vereinsinternen Rechtsmittel ausgeschöpft werden, bevor der Weg zu den Gerichten beschritten wird.

Gleichzeitig sollte stets geprüft werden, ob eine außergerichtliche Einigung nicht der bessere Weg ist. Ein langwieriger Rechtsstreit belastet alle Beteiligten und kann den Vereinsfrieden nachhaltig stören. Oft lassen sich Lösungen finden, die beiden Seiten gerecht werden.

Wer sich gegen einen Vereinsausschluss wehren will, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Ein im Vereinsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, die notwendigen Schritte koordinieren und die Interessen des Mitglieds wirkungsvoll vertreten.

Sie wurden aus Ihrem Verein ausgeschlossen und halten dies für unrechtmäßig? Wir beraten Vereinsmitglieder umfassend zu ihren Rechten und vertreten sie in Ausschlussverfahren – von der Prüfung des Ausschlussbescheids über den vereinsinternen Widerspruch bis zur Klage vor Gericht. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihrer Situation.

Häufig gestellte Fragen

Nein, ein Vereinsausschluss muss auf einem wichtigen Grund beruhen, der in der Satzung vorgesehen ist. Der Verein muss den Ausschluss begründen und Ihnen die Gründe mitteilen. Ein Ausschluss ohne Begründung ist rechtswidrig.

Ja, grundsätzlich muss der Verein Sie vor einem Ausschluss anhören. Sie müssen Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Anhörung nach der Entscheidung genügt nicht. Die Verletzung des Anhörungsrechts führt zur Unwirksamkeit des Ausschlusses.

Für vereinsinterne Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch) gelten die in der Satzung festgelegten Fristen, meist zwei bis vier Wochen. Für eine Klage gegen einen Vereinsausschluss gibt es keine gesetzlichen Fristen. Es sollte jedoch schnell gehandelt werden, um etwaige Rechte nicht zu verwirken. Bei Eilbedürftigkeit kann eine einstweilige Verfügung innerhalb weniger Tage beantragt werden.

Das hängt von der Satzung ab. Manche Satzungen sehen vor, dass der Ausschluss sofort wirkt, andere, dass er erst nach erfolglosem Widerspruch oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam wird. Prüfen Sie Ihre Satzung oder lassen Sie diese prüfen.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der meist bei 5.000 Euro liegt. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro fallen 511,50 Euro Gerichtskosten und 804,24 Euro (brutto) Anwaltskosten an. Bei Unterliegen müssen Sie auch die Kosten des Vereins tragen, sodass das Kostenrisiko bei 2.000-3.000 Euro oder mehr liegen kann.

Ja, wenn Eilbedürftigkeit besteht (z.B. drohender Verlust von Startrechten, wichtige Wettkämpfe) und der Ausschluss voraussichtlich rechtswidrig ist, kann durch einstweilige Verfügung die vorläufige Mitgliedschaft gesichert werden. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt und oft binnen weniger Tage entschieden.

Die Satzung ist das zentrale Dokument. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss möglich ist, welches Organ zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Ein Ausschluss, der gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen die Satzung verstößt, ist unwirksam und kann mit staatlichen oder vereinsinternen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Beschaffen Sie die aktuelle Satzung und lassen Sie diese prüfen.

Grundsätzlich ja, wenn die Satzung dies vorsieht und Sie trotz Mahnung nicht zahlen. Allerdings muss auch hier das ordnungsgemäße Verfahren eingehalten werden. Bei erstmaligem Zahlungsverzug ist ein sofortiger Ausschluss meist unverhältnismäßig; zunächst sind Mahnungen und die Gewährung einer Nachfrist erforderlich.

Wird festgestellt, dass der Ausschluss unwirksam ist, besteht Ihre Mitgliedschaft fort bzw. wird wiederhergestellt. Sie haben wieder alle Rechte eines Mitglieds. Der Verein muss Sie als Mitglied behandeln und kann Sie nur nach erneutem ordnungsgemäßem Verfahren ausschließen.

Rechtlich ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich. In der Praxis ist anwaltliche Vertretung aber sehr zu empfehlen, da Vereinsrecht komplex ist und viele Fallstricke birgt. Ein im Vereins- und Sportrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die notwendigen Schritte professionell koordinieren.