Salvatorische Klausel in der Vereinssatzung: Bedeutung und rechtliche Wirkung

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Eine salvatorische Klausel in der Vereinssatzung verhindert, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die gesamte Satzung unwirksam macht. Erfahren Sie, wie diese Klausel wirkt, welche Grenzen es gibt, wie sie formuliert werden sollte und welche praktische Bedeutung sie für Vereine hat. Fundiertes Wissen für Vereinsverantwortliche.
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Das Wichtigste im Überblick

Wenn Satzungsbestimmungen unwirksam werden

Vereinssatzungen sind komplexe rechtliche Dokumente, die das gesamte Vereinsleben regeln. Sie enthalten Bestimmungen zu Mitgliedschaft, Organen, Finanzen, Zweck und vielen weiteren Aspekten des Vereins. Doch was passiert, wenn eine einzelne Bestimmung der Satzung gegen geltendes Recht verstößt oder aus anderen Gründen unwirksam ist?

Ohne besondere Regelung könnte die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne die unwirksame Regelung beschlossen worden wäre. Maßgeblich ist deshalb der hypothetische Wille der Vereinsmitglieder. Dies hätte gravierende Folgen: Der Verein könnte seine Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäß führen, Beschlüsse wären anfechtbar, und im schlimmsten Fall könnte sogar die Eintragung im Vereinsregister gefährdet sein.

Um diese Risiken zu vermeiden, enthalten die meisten Vereinssatzungen eine sogenannte salvatorische Klausel. Diese Klausel soll sicherstellen, dass die Satzung auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen insgesamt Bestand hat. Doch wie wirksam sind solche Klauseln tatsächlich? Was müssen sie enthalten, um ihre Funktion zu erfüllen? Und welche Grenzen gibt es?

Was ist eine salvatorische Klausel?

Eine salvatorische Klausel (auch: Teilunwirksamkeitsklausel, Erhaltungsklausel oder Salvatoriumsklausel) ist eine Bestimmung in Verträgen oder Satzungen, die regelt, was bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen geschehen soll.

Grundfunktion der salvatorischen Klausel

Die salvatorische Klausel verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele:

Aufrechterhaltung des Vertrags: Sie soll sicherstellen, dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der übrige Vertrag oder die übrige Satzung weiterhin gültig bleibt. Dies steht im Gegensatz zum gesetzlichen Grundsatz der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB, wonach die Nichtigkeit eines Teils grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen kann, sofern nicht ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil gewollt gewesen wäre. Die salvatorische Klausel will diesen Grundsatz durch eine Teilbarkeitsregelung verdrängen.

Ersetzung unwirksamer Klauseln: Moderne salvatorische Klauseln enthalten oft auch Regelungen darüber, wie unwirksame Bestimmungen zu ersetzen sind. Meist wird festgelegt, dass an die Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung tritt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Typische Formulierung einer salvatorischen Klausel

Eine klassische salvatorische Klausel in einer Vereinssatzung könnte lauten:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Lücke in der Satzung herausstellt.“

Rechtliche Grundlage: § 139 BGB

Die rechtliche Grundlage für salvatorische Klauseln findet sich in § 139 BGB. Diese Vorschrift regelt die Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften:

„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“

§ 139 BGB stellt somit den Grundsatz auf, dass die Nichtigkeit eines Teils grundsätzlich zur Nichtigkeit des Ganzen führt, sofern nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil gewollt gewesen wäre. Ohne besondere Regelung könnte die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne die unwirksame Regelung beschlossen worden wäre. Maßgeblich ist deshalb der hypothetische Wille der Vereinsmitglieder. Eine salvatorische Klausel will genau dies verhindern, indem sie zum Ausdruck bringt, dass die Parteien (bzw. die Vereinsmitglieder) auch dann an der Satzung festhalten wollen, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind.

Rechtliche Wirksamkeit der salvatorischen Klausel

Die entscheidende Frage ist: Ist eine salvatorische Klausel tatsächlich wirksam? Kann sie die von ihr beabsichtigten Wirkungen entfalten?

Grundsätzliche Wirksamkeit

Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur erkennt die grundsätzliche Wirksamkeit salvatorischer Klauseln an. Sie werden als zulässige Auslegungshilfe und als Willensbekundung der Vertragsparteien (bzw. der Vereinsmitglieder) angesehen, dass der Vertrag bzw. die Satzung auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Bestand haben soll.

Eine salvatorische Klausel kann die gesetzliche Vermutungsregel des § 139 BGB abbedingen und legt nahe, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Gesamtnichtigkeit führt. Allerdings entfaltet sie nur dann Wirkung, wenn das verbleibende Regelungswerk weiterhin sinnvoll ist und dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder entspricht.

Grenzen der Wirksamkeit

Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen und Grenzen:

Restbestand muss sinnvoll sein: Die salvatorische Klausel kann das Risiko der Gesamtnichtigkeit der Satzung mindern. Sie kann aber keinesfalls verhindern, dass die Satzung insgesamt unwirksam wird, wenn zentrale Bestimmungen – insbesondere der Vereinszweck – betroffen oder die verbleibende Satzung nicht mehr sinnvoll oder funktionsfähig ist.

Beispiel: Wenn in einer Vereinssatzung die Bestimmung über den Vereinszweck unwirksam ist, kann die salvatorische Klausel die Satzung nicht retten, da der Vereinszweck eine zwingende Voraussetzung für die Vereinsexistenz ist.

Keine Heilung rechtswidriger Inhalte: Eine salvatorische Klausel kann eine unwirksame Bestimmung nicht wirksam machen. Sie verhindert lediglich, dass die Unwirksamkeit auf die gesamte Satzung durchschlägt. Die unwirksame Bestimmung selbst bleibt unwirksam.

Keine Umgehung zwingenden Rechts: Die salvatorische Klausel darf nicht dazu verwendet werden, zwingendes Recht zu umgehen. Wenn eine Satzungsbestimmung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, bleibt sie unwirksam, und die salvatorische Klausel kann daran nichts ändern.

Ersetzungsregelungen problematisch: Besonders umstritten sind Klauseln, die vorsehen, dass unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzt werden sollen. Hier besteht die Gefahr, dass durch die Hintertür Regelungen eingeführt werden, die so von den Vereinsmitgliedern nie beschlossen wurden.

Die Rechtsprechung sieht pauschale Ersetzungsklauseln kritisch, da sie häufig gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) verstoßen. Eine Ersetzung unwirksamer Bestimmungen ist daher nur möglich, wenn aus der Satzung und dem hypothetischen Willen der Mitglieder deutlich wird, welche Regelung an die Stelle treten soll.

Auslegung nach hypothetischem Parteiwillen

Selbst ohne salvatorische Klausel würde ein Gericht bei der Frage, ob die Unwirksamkeit einer Bestimmung zur Gesamtnichtigkeit führt, den hypothetischen Willen der Parteien ermitteln: Hätten die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen?

Die salvatorische Klausel erleichtert diese Prüfung, indem sie den Willen der Parteien zum Ausdruck bringt. Sie ist damit in erster Linie eine Auslegungshilfe und begründet eine Vermutung, dass die Parteien auch ohne die unwirksame Bestimmung an der Satzung festhalten wollten. Diese Vermutung kann jedoch durch Auslegung widerlegt werden, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Parteiwillen bestehen.

Inhalt und Gestaltung der salvatorischen Klausel

Nicht jede salvatorische Klausel ist gleich. Je nach Ausgestaltung kann sie unterschiedlich weitreichende Wirkungen entfalten.

Einfache Teilbarkeitserklärung

Die einfachste Form der salvatorischen Klausel enthält lediglich eine Teilbarkeitserklärung:

„Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.“

Diese Klausel bewirkt, dass bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die übrigen Bestimmungen gültig bleiben. Sie regelt aber nicht, was an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt.

Folge: Es entsteht eine Lücke in der Satzung. Diese Lücke muss durch Auslegung oder durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Bis zur Beschlussfassung gilt – soweit vorhanden – die gesetzliche Regelung. Soweit für die entstandene Lücke jedoch keine gesetzliche Vorschrift existiert, bleibt es bei der Lücke, bis diese durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geschlossen wird.

Ersetzungsklausel

Eine erweiterte salvatorische Klausel enthält zusätzlich eine Ersetzungsregelung:

„An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.“

Diese Klausel soll verhindern, dass durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung ungewollte Lücken entstehen. Sie verpflichtet die Vereinsorgane, eine Ersatzregelung zu finden, die dem ursprünglichen Zweck möglichst entspricht.

Problem: Wer bestimmt, welche Regelung an die Stelle der unwirksamen tritt? Und nach welchen Kriterien?

Die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend. Eine Ersetzungsklausel kann nicht dazu führen, dass eine Partei oder ein Organ einseitig den Inhalt des Vertrags bzw. der Satzung bestimmt. Die Ersatzregelung muss sich vielmehr aus der Auslegung der gesamten Satzung und dem hypothetischen Willen der Mitglieder ergeben.

Lückenschließungsklausel

Manche salvatorische Klauseln enthalten auch eine Regelung für den Fall, dass sich nachträglich eine Lücke in der Satzung herausstellt:

„Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Regelungslücke in der Satzung herausstellt.“

Eine solche Klausel soll sicherstellen, dass auch unvorhergesehene Regelungslücken im Sinne des Vereinszwecks geschlossen werden.

Bedeutung: Auch hier gilt, dass die Lückenschließung durch Auslegung oder durch einen förmlichen Satzungsbeschluss erfolgen muss. Die Klausel selbst füllt die Lücke nicht aus, sondern gibt lediglich die Richtung vor.

Nachverhandlungsklausel

In manchen Fällen wird auch eine Nachverhandlungspflicht vereinbart:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren.“

Im Vereinsrecht bedeutet dies, dass die Mitgliederversammlung eine neue, wirksame Satzungsregelung beschließen muss.

Praktische Bedeutung: Diese Klausel macht deutlich, dass nicht einseitig ein Vereinsorgan die Ersatzregelung bestimmen kann, sondern dass ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss erforderlich ist.

Salvatorische Klauseln im Vereinsrecht

Im Vereinsrecht haben salvatorische Klauseln besondere Bedeutung, da Vereinssatzungen oft über viele Jahre unverändert bleiben und sich die Rechtslage in dieser Zeit ändern kann.

Besonderheiten der Vereinssatzung

Vereinssatzungen unterscheiden sich von gewöhnlichen Verträgen in mehreren Punkten:

Mehrseitiger Vertrag: Die Satzung ist nicht ein zweiseitiger Vertrag zwischen zwei Parteien, sondern ein mehrseitiger Vertrag zwischen allen Vereinsmitgliedern. Änderungen erfordern in der Regel einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

Eintragung im Vereinsregister: Die Satzung eingetragener Vereine wird im Vereinsregister hinterlegt. Das Registergericht prüft bei der Eintragung die Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Unwirksame Bestimmungen können zur Zurückweisung der Eintragung führen.

Öffentliche Wirkung: Die Satzung hat Wirkung gegenüber allen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten. Unwirksame Satzungsbestimmungen können daher weitreichende Folgen haben.

Lange Lebensdauer: Vereinssatzungen werden oft über Jahrzehnte hinweg nicht grundlegend überarbeitet. In dieser Zeit kann sich die Rechtslage ändern, sodass ursprünglich wirksame Bestimmungen unwirksam werden.

Typische Anwendungsfälle

Änderung der Rechtslage: Eine Satzungsbestimmung war bei Beschlussfassung wirksam, wird aber durch eine spätere Gesetzesänderung unwirksam. Die salvatorische Klausel verhindert, dass die gesamte Satzung unwirksam wird.

Beispiel: Eine Satzung enthält Regelungen zum Datenschutz, die vor Inkrafttreten der DSGVO wirksam waren, danach aber gegen Datenschutzrecht verstoßen.

Versehentlich unwirksame Bestimmungen: Bei der Satzungsänderung wird eine Formulierung gewählt, die gegen zwingendes Recht verstößt, ohne dass dies den Mitgliedern bewusst war.

Beispiel: Eine Satzung enthält eine Regelung zur Haftung von Vorstandsmitgliedern, die gegen die zwingenden Vorgaben des § 31a BGB (insbesondere Abs. 1 Satz 1) verstößt und daher unwirksam ist.

Unklare Formulierungen: Eine Satzungsbestimmung ist so unklar formuliert, dass sie als unwirksam angesehen werden könnte. Die salvatorische Klausel verhindert, dass dies die gesamte Satzung in Frage stellt.

Registergericht und salvatorische Klausel

Das Registergericht prüft bei der Eintragung eines Vereins oder bei Satzungsänderungen, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Stellt es fest, dass eine Bestimmung unwirksam ist, wird es die Eintragung ablehnen oder die Beseitigung der unwirksamen Bestimmung verlangen.

Das Registergericht prüft die Zulässigkeit sämtlicher Bestimmungen vor Eintragung der Satzung oder Satzungsänderung und kann die Eintragung unwirksamer Bestimmungen ablehnen. Eine salvatorische Klausel kann nicht bewirken, dass eine materiell-rechtlich unwirksame Vorschrift eingetragen wird; sie wird in erster Linie im Streitfall bei der Auslegung herangezogen, nicht im Eintragungsverfahren. Sie kann aber im Nachhinein verhindern, dass die Gesamtunwirksamkeit der Satzung festgestellt wird, wenn sich eine Bestimmung als unwirksam herausstellt.

Praktische Bedeutung und Empfehlungen

Für Vereine stellt sich die Frage: Sollte die Satzung eine salvatorische Klausel enthalten? Und wenn ja, wie sollte diese formuliert sein?

Vorteile einer salvatorischen Klausel

Rechtssicherheit: Die salvatorische Klausel schafft Rechtssicherheit, indem sie klarstellt, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die gesamte Satzung in Frage stellt.

Kontinuität: Sie ermöglicht die Fortsetzung der Vereinstätigkeit auch dann, wenn sich eine Satzungsbestimmung als unwirksam herausstellt.

Flexibilität: Sie erleichtert die Anpassung an veränderte Rechtslagen, da nicht sofort die gesamte Satzung neu beschlossen werden muss.

Vertrauensschutz: Sie schützt Mitglieder und Dritte, die im Vertrauen auf die Gültigkeit der Satzung gehandelt haben.

Nachteile und Risiken

Scheinbare Sicherheit: Eine salvatorische Klausel kann eine falsche Sicherheit vermitteln. Sie macht unwirksame Bestimmungen nicht wirksam, sondern regelt nur die Folgen der Unwirksamkeit.

Unklarheit über Rechtslage: Wenn eine Bestimmung unwirksam ist, entsteht eine Rechtsunsicherheit darüber, welche Regelung an ihre Stelle tritt. Dies kann zu Streitigkeiten führen.

Erschwerte Anfechtung: In manchen Fällen könnte ein Mitglied ein Interesse daran haben, die gesamte Satzung für unwirksam zu erklären. Die salvatorische Klausel erschwert dies.

Empfohlene Formulierung

Für Vereinssatzungen empfiehlt sich eine salvatorische Klausel, die folgende Elemente enthält:

  1. Teilbarkeitserklärung: Klarstellung, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
  2. Ersetzungsregelung mit klaren Vorgaben: Festlegung, dass unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzt werden sollen, die dem Satzungszweck und dem hypothetischen Willen der Mitglieder entsprechen.
  3. Verfahrensregelung: Klarstellung, dass die Ersetzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
  4. Interimslösung: Regelung, was bis zur Beschlussfassung gilt (z.B. gesetzliche Regelungen).

Beispielformulierung:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitgliederversammlung wird unverzüglich eine wirksame Ersatzregelung beschließen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Bis zur Beschlussfassung gilt – soweit vorhanden – die gesetzliche Regelung. Soweit für die entstandene Lücke jedoch keine gesetzliche Vorschrift existiert, bleibt es bei der Lücke, bis diese durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Regelungslücke in der Satzung herausstellt.“

Alternativen und Ergänzungen

Regelmäßige Satzungsprüfung: Viel wichtiger als eine salvatorische Klausel ist die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Satzung. Vereine sollten ihre Satzung mindestens alle fünf Jahre daraufhin überprüfen, ob sie noch der aktuellen Rechtslage entspricht.

Rechtliche Beratung bei Satzungsänderungen: Bei jeder Satzungsänderung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen wirksam sind.

Musterklauseln verwenden: Viele Landes- und Fachverbände stellen Mustersatzungen zur Verfügung, die bereits rechtlich geprüft sind und wirksame salvatorische Klauseln enthalten.

Dokumentation des Willens: Bei wichtigen Satzungsbestimmungen sollte im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten werden, welchen Zweck die Regelung verfolgt. Dies erleichtert später die Auslegung und die Ersetzung unwirksamer Bestimmungen.

Abgrenzung zu anderen Klauseln

Salvatorische Klauseln werden manchmal mit anderen Klauseln verwechselt oder vermischt. Es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen.

Salvatorische Klausel vs. Verweisungsklausel

Eine Verweisungsklausel verweist auf andere Regelwerke, etwa Verbandsordnungen:

„Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Ordnung des [Verband] in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

Diese Klausel füllt Lücken durch Verweis auf andere Regelungen. Sie ersetzt aber keine unwirksamen Bestimmungen.

Salvatorische Klausel vs. Regelbeispiele

Manche Satzungen enthalten für bestimmte Tatbestände Regelbeispiele:

„Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Mitglieds liegt insbesondere vor, wenn…“

Solche Regelbeispiele dienen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Sie haben nichts mit der salvatorischen Klausel zu tun.

Salvatorische Klausel vs. Auslegungsregel

Auslegungsregeln legen fest, wie die Satzung im Zweifel zu verstehen ist:

„Im Zweifel sind die Satzungsbestimmungen nach ihrem Zweck und im Sinne des Vereinsinteresses auszulegen.“

Auslegungsregeln helfen bei unklaren Formulierungen, betreffen aber nicht die Unwirksamkeit von Bestimmungen.

Praktische Checkliste für Vereine

Bei der Aufnahme einer salvatorischen Klausel:

  • Klausel enthält Teilbarkeitserklärung
  • Ersetzungsregelung mit klaren Vorgaben formuliert
  • Verfahren für Ersatzbeschluss geregelt
  • Interimslösung bis zur Ersetzung festgelegt
  • Lückenschließungsregelung enthalten
  • Formulierung rechtlich geprüft

Bei Feststellung einer unwirksamen Satzungsbestimmung:

  • Unwirksame Bestimmung identifizieren und dokumentieren
  • Prüfen, ob salvatorische Klausel greift
  • Prüfen, ob übrige Satzung sinnvoll fortbesteht
  • Rechtliche Beratung einholen
  • Ersatzregelung erarbeiten
  • Mitgliederversammlung einberufen
  • Satzungsänderung beschließen
  • Änderung ins Vereinsregister eintragen lassen

Bei regelmäßiger Satzungsprüfung:

  • Alle Satzungsbestimmungen auf Aktualität prüfen
  • Änderungen der Rechtslage berücksichtigen
  • Unwirksame oder problematische Bestimmungen identifizieren
  • Anpassungsbedarf feststellen
  • Satzungsänderung vorbereiten
  • Mitgliederversammlung informieren und einberufen

Sinnvolle Absicherung mit Grenzen

Eine salvatorische Klausel ist für Vereinssatzungen grundsätzlich empfehlenswert. Sie schafft Rechtssicherheit und ermöglicht die Fortsetzung der Vereinstätigkeit auch dann, wenn sich einzelne Satzungsbestimmungen als unwirksam herausstellen.

Allerdings sollten Vereine sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Eine salvatorische Klausel ist kein Allheilmittel, das alle Probleme löst. Sie macht unwirksame Bestimmungen nicht wirksam, sondern regelt nur die Folgen der Unwirksamkeit.

Wichtiger als eine salvatorische Klausel ist die sorgfältige Formulierung der Satzung, die regelmäßige Überprüfung auf Aktualität und die Anpassung an veränderte Rechtslagen. Eine gut formulierte Satzung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bedarf der salvatorischen Klausel im Idealfall gar nicht – sie ist dann nur eine zusätzliche Absicherung für den Fall, dass trotz aller Sorgfalt eine Bestimmung unwirksam sein sollte.

Bei der Formulierung der salvatorischen Klausel sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht nur eine pauschale Teilbarkeitserklärung enthält, sondern auch konkrete Vorgaben für die Ersetzung unwirksamer Bestimmungen macht und das Verfahren hierfür regelt.

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Häufig gestellte Fragen

Nein, eine salvatorische Klausel ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings ist sie sehr empfehlenswert, da sie Rechtssicherheit schafft und die Handlungsfähigkeit des Vereins auch bei Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen sichert.

Nein, eine salvatorische Klausel macht unwirksame Bestimmungen nicht wirksam. Sie verhindert lediglich, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt. Die unwirksame Bestimmung selbst bleibt unwirksam.

Wenn die salvatorische Klausel eine Ersetzungsregelung enthält, sollte die Mitgliederversammlung eine wirksame Ersatzregelung beschließen. Bis dahin gilt – soweit vorhanden – die gesetzliche Regelung. Soweit für die entstandene Lücke keine gesetzliche Vorschrift existiert, bleibt es bei der Lücke, bis diese durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geschlossen wird.

Ja, eine salvatorische Klausel kann jederzeit durch Satzungsänderung aufgenommen werden. Dies erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit.

Eine wirksame salvatorische Klausel sollte enthalten: eine Teilbarkeitserklärung, eine Ersetzungsregelung mit Vorgaben, eine Verfahrensregelung für die Ersetzung, eine Interimslösung und eine Lückenschließungsregelung. Die genaue Formulierung sollte rechtlich geprüft werden.

Ja, die salvatorische Klausel gilt auch dann, wenn eine Bestimmung ursprünglich wirksam war, aber durch eine spätere Gesetzesänderung unwirksam wird. Dies ist gerade ein wichtiger Anwendungsfall der salvatorischen Klausel.

Nein, das Registergericht wird eine offensichtlich unwirksame Bestimmung nicht eintragen, auch wenn die Satzung eine salvatorische Klausel enthält. Die salvatorische Klausel entfaltet ihre Wirkung erst nachträglich, wenn sich eine Bestimmung als unwirksam herausstellt.

Wenn so viele oder so zentrale Bestimmungen unwirksam sind, dass die verbleibende Satzung keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr hat, hilft auch eine salvatorische Klausel nicht. In diesem Fall kann die gesamte Satzung unwirksam sein, und es muss eine neue Satzung beschlossen werden.

Die salvatorische Klausel ist Teil der Satzung und wird mit dieser beim Vereinsregister hinterlegt. Eine gesonderte Eintragung ist nicht erforderlich, da sie keine registerpflichtige Angabe im Sinne des Vereinsregisters ist.

Ja, eine salvatorische Klausel kann gerade auch dann hilfreich sein, wenn sich die Rechtslage ändert und dadurch ursprünglich wirksame Bestimmungen unwirksam werden. Sie ermöglicht es dem Verein, auch in solchen Fällen handlungsfähig zu bleiben, bis eine Satzungsanpassung erfolgt ist.